Bundesgesetz
|
|
Art. 13 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:
3 Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
