Bundesgesetz
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Art. 34b Akteneinsicht 26
1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnet, die oder der ihr diese Daten bekannt gibt. 26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000255). |