1 Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198248 kann den Berufsberatungsstellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung Versicherter wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern:
- a.
- die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und
- b.
- die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.49
1bis Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig von der Schweigepflicht entbunden, sofern:
- a.
- kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
- b.
- die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:
- 1.
- die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und
- 2.
- die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.50
1ter Der Datenaustausch nach Absatz 1bis darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.51
2 Den privaten Arbeitsvermittlern, die eine Vermittlungsbewilligung besitzen, dürfen Daten über Stellensuchende aus dem Informationssystem in einem geeigneten Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen hierfür anonymisiert sein. Die Pflicht zur Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Stellensuchende schriftlich eingewilligt hat.