vom 6. Oktober 1989 (Stand am 1. Juli 2021)
1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.
2 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt.
3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.
4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.