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Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)
vom 6. Oktober 1989 (Stand am 1. September 2023)
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt:
a.
die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs;
b.
die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt;
c.
den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen.