|
|
|
Art. 11
1 Der Bund kann ausnahmsweise Finanzhilfen gewähren:
2 Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten; sie dürfen das Betriebsdefizit nicht übersteigen. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt insbesondere die anrechenbaren Betriebskosten fest und bezeichnet die beitragsberechtigten Institutionen. |
