Bundesgesetz
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)


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Art. 13 Voraussetzungen

1 Die Be­wil­li­gung wird er­teilt, wenn der Be­trieb:

a.
im Schwei­ze­ri­schen Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist;
b.
über ein zweck­mäs­si­ges Ge­schäfts­lo­kal ver­fügt;
c.
kein an­de­res Ge­wer­be be­treibt, wel­ches die In­ter­es­sen von Ar­beit­neh­mern oder von Ein­satz­be­trie­ben ge­fähr­den könn­te.

2 Die für die Lei­tung ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen müs­sen:

a.
Schwei­zer Bür­ger oder Aus­län­der mit Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung sein;
b.
für ei­ne fach­ge­rech­te Ver­leihtä­tig­keit Ge­währ bie­ten;
c.
einen gu­ten Leu­mund ge­nies­sen.

3 Die Be­wil­li­gung zum Per­so­nal­ver­leih ins Aus­land wird nur er­teilt, wenn die für die Lei­tung ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen aus­ser­dem si­cher­stel­len, dass im Be­trieb aus­rei­chen­de Kennt­nis­se der Ver­hält­nis­se in den ent­spre­chen­den Staa­ten vor­han­den sind.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.

BGE

148 II 426 (2C_575/2020) from 30. Mai 2022
Regeste: Art. 12 AVG; Art. 26 AVV; Art. 319 OR; Personalverleih; digitale Plattform, die Essenslieferungen nach Hause anbietet (Uber Eats). Gemäss den Behörden des Kantons Genf unterstehe die Beschwerdeführerin dem AVG, da ihre Kuriere als Arbeitnehmende zu betrachten seien und sie diese den Gastronomiebetrieben überlasse, welche die Plattform Uber Eats für Essenslieferungen nutzen (E. 4). Begriff des Personalverleihs und Pflichten des Verleihers (E. 5). Uber Eats Kuriere sind Arbeitnehmende (E. 6). Zwischen Uber und den Gastronomiebetrieben besteht indessen kein Personalverleih (E. 7). Gutheissung der Beschwerde (E. 8).

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