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Bundesgesetz
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)

Art. 14 Kaution

1 Der Ver­lei­her muss zur Si­che­rung von Lohn­an­sprü­chen aus dem Per­so­nal­ver­leih ei­ne Kau­ti­on leis­ten.

2 Die Kau­ti­on be­misst sich nach dem Ge­schäfts­um­fang. Der Bun­des­rat setzt den Min­dest- und den Höchst­be­trag fest und re­gelt die Ein­zel­hei­ten.