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Art. 3 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:
3 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. 4 Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |