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Art. 31 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde
1 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde ist das SECO. 2 Es beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone und fördert die Koordination der öffentlichen Arbeitsvermittlung unter den Kantonen. 3 Es beaufsichtigt die private Auslandsvermittlung und den Personalverleih ins Ausland. 4 Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen Kurse für die Aus- und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen.17 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). |
