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Art. 5 Entzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Vermittler:
2 Erfüllt der Vermittler einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen. |