Bundesgesetz
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)


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Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers

1 Bei der öf­fent­li­chen Aus­schrei­bung von Ar­beits­an­ge­bo­ten und Stel­len­ge­su­chen muss der Ver­mitt­ler sei­nen Na­men und sei­ne ge­naue Adres­se an­ge­ben. Die Aus­schrei­bun­gen müs­sen den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen.

2 Zur Be­ob­ach­tung des Ar­beits­mark­tes kann die Be­wil­li­gungs­be­hör­de den Ver­mitt­ler ver­pflich­ten, ihr an­ony­mi­sier­te sta­tis­ti­sche An­ga­ben über sei­ne Tä­tig­keit zu lie­fern.

3 Der Ver­mitt­ler darf Da­ten über Stel­len­su­chen­de und of­fe­ne Stel­len nur be­ar­bei­ten, so­weit und so­lan­ge sie für die Ver­mitt­lung er­for­der­lich sind. Er hat die­se Da­ten ge­heim zu hal­ten.

BGE

109 IA 61 () from 11. März 1983
Regeste: 1. Beschwerdebefugnis und Beschwerdefrist (Art. 88 und 89 Abs. 1 OG). Beschwerdebefugnis des Schweizerischen Verbandes der Unternehmungen für temporäre Arbeit, der den Nachweis seiner Legitimation nicht erbracht hat; Eintreten auf die Beschwerde, die eigentlich von den Genfer Unternehmen dieser Branche eingereicht wurde, welche ihrerseits den Verband mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben (E. 1a und b). Die verfrühte Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Erlass hat nicht ihre Unzulässigkeit zur Folge (E. 1c). 2. Derogatorische Kraft des Bundesrecht (Art. 2 Üb Best. BV). Voraussetzungen, unter denen die Kantone im Bereich des Bundeszivil und -verwaltungsrechts Normen erlassen können (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2a). Das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung findet keine Anwendung auf die Unternehmen für temporäre Arbeit: Der Bund hat die ihm in Art. 34 ter BV eingeräumten - nicht ausschliesslichen - Kompetenzen nicht voll ausgenützt (E. 2b). Das Genfer Gesetz vom 19. Dezember 1980 lässt sich im Rahmen einer abstrakten Normkontrolle verfassungskonform auslegen (E. 2c). 3. Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV). Voraussetzungen, unter denen kantonale Beschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit zulässig sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3a).

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