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Bundesgesetz
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)

Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers

1 Bei der öf­fent­li­chen Aus­schrei­bung von Ar­beits­an­ge­bo­ten und Stel­len­ge­su­chen muss der Ver­mitt­ler sei­nen Na­men und sei­ne ge­naue Adres­se an­ge­ben. Die Aus­schrei­bun­gen müs­sen den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen.

2 Zur Be­ob­ach­tung des Ar­beits­mark­tes kann die Be­wil­li­gungs­be­hör­de den Ver­mitt­ler ver­pflich­ten, ihr an­ony­mi­sier­te sta­tis­ti­sche An­ga­ben über sei­ne Tä­tig­keit zu lie­fern.

3 Der Ver­mitt­ler darf Da­ten über Stel­len­su­chen­de und of­fe­ne Stel­len nur be­ar­bei­ten, so­weit und so­lan­ge sie für die Ver­mitt­lung er­for­der­lich sind. Er hat die­se Da­ten ge­heim zu hal­ten.