Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigungvom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 85h Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten
1Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG2 sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. 2Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |