Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag 238

Der Bei­trag an Wo­chen­auf­ent­hal­ter deckt Kos­ten, die dem Ver­si­cher­ten da­durch ent­ste­hen, dass er nicht täg­lich an sei­nen Wohn­ort zu­rück­keh­ren kann. Er setzt sich zu­sam­men aus ei­ner Pau­schal­ent­schä­di­gung für die aus­wär­ti­ge Un­ter­kunft und den Mehr­kos­ten der Ver­pfle­gung so­wie aus dem Er­satz der nach­ge­wie­se­nen not­wen­di­gen Kos­ten für ei­ne Fahrt pro Wo­che vom Wohn­ort an den Ar­beit­s­ort und zu­rück.

238Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

BGE

111 V 402 () from 10. Dezember 1985
Regeste: Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 95 Abs. 1 und 81 Abs. 3 AVIV. Reicht der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag gemäss Art. 69 bzw. Art. 70 AVIG ohne entschuldbaren Grund erst nach dem auswärtigen Arbeitsantritt ein, werden die Leistungen ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. pro rata temporis ausgerichtet. Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AVIV ist gesetzmässig.

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