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Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Ar­beits­lo­se macht sei­nen Ent­schä­di­gungs­an­spruch bei ei­ner Kas­se gel­tend, die er frei wäh­len kann. In­ner­halb der Rah­men­frist für den Leis­tungs­be­zug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kas­sen­wech­sel nicht zu­läs­sig. Der Bun­des­rat be­stimmt die Aus­nah­men.

2 Der Ar­beits­lo­se muss der Kas­se ei­ne Ar­beits­be­schei­ni­gung sei­nes bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­bers vor­le­gen. Die­ser stellt sie ihm beim Aus­schei­den aus sei­nen Diens­ten aus. Wird der Ver­si­cher­te erst spä­ter ar­beits­los, so hat ihm der Ar­beit­ge­ber die Be­schei­ni­gung auf Auf­for­de­rung in­nert ei­ner Wo­che zu­zu­stel­len.

3 Der An­spruch er­lischt, wenn er nicht in­nert drei­er Mo­na­te nach dem En­de der Kon­troll­pe­ri­ode, auf die er sich be­zieht, gel­tend ge­macht wird. Un­zu­stell­ba­re Ent­schä­di­gun­gen ver­fal­len drei Jah­re nach dem En­de der Kon­troll­pe­ri­ode.

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86 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).