1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
- a.
- die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
- b.
- für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.87
2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:88
- a.89
- keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
- b.90
- ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
- c.91
- keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
3Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.92
4und5 …93