Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 27 Höchstzahl der Taggelder 116

1 In­ner­halb der Rah­men­frist für den Lei­stungs­be­zug (Art. 9 Abs. 2) be­stimmt sich die Höchst­zahl der Tag­gel­der nach dem Al­ter der Ver­si­cher­ten so­wie nach der Bei­trags­zeit (Art. 9 Abs. 3).

2 Die ver­si­cher­te Per­son hat An­spruch auf:

a.
höchs­tens 260 Tag­gel­der, wenn sie ei­ne Bei­trags­zeit von ins­ge­samt 12 Mo­na­ten nach­wei­sen kann;
b.
höchs­tens 400 Tag­gel­der, wenn sie ei­ne Bei­trags­zeit von ins­ge­samt 18 Mo­na­ten nach­wei­sen kann;
c.
höchs­tens 520 Tag­gel­der, wenn sie ei­ne Bei­trags­zeit von min­des­tens 22 Mo­na­ten nach­wei­sen kann und:117
1.
das 55. Al­ters­jahr zu­rück­ge­legt hat, oder
2.
ei­ne In­va­li­den­ren­te be­zieht, die ei­nem In­va­li­di­täts­grad von min­des­tens 40 Pro­zent ent­spricht.118

3 Der Bun­des­rat kann für Ver­si­cher­te, die in­ner­halb der letz­ten vier Jah­re vor Er­rei­chen des AHV-Ren­ten­al­ters ar­beits­los ge­wor­den sind und de­ren Ver­mitt­lung all­ge­mein oder aus Grün­den des Ar­beits­mark­tes un­mög­lich oder stark er­schwert ist, den An­spruch um höchs­tens 120 Tag­gel­der er­hö­hen und die Rah­men­frist für den Leis­tungs­be­zug um längs­tens zwei Jah­re ver­län­gern.

4 An­spruch auf höchs­tens 90 Tag­gel­der ha­ben Per­so­nen, die von der Er­fül­lung der Bei­trags­zeit be­freit sind.119

5 Per­so­nen, die we­gen Weg­falls ei­ner In­va­li­den­ren­te nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 2 ge­zwun­gen sind, ei­ne un­selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit auf­zu­neh­men oder zu er­wei­tern, ha­ben An­spruch auf höchs­tens 180 Tag­gel­der.120

5bis An­spruch auf höchs­tens 200 Tag­gel­der ha­ben Per­so­nen bis zum zu­rück­ge­leg­ten 25. Al­ters­jahr oh­ne Un­ter­halts­pflich­ten ge­gen­über Kin­dern.121

116 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

117 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2012 495; BBl 2011 72597267).

118 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

119 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

120 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 7 des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Wei­ter­ent­wick­lung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

121 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

BGE

111 V 251 () from 15. Oktober 1985
Regeste: Art. 24 AVIG, Art. 41a AVIV: Anrechnung von Zwischenverdienst. Art. 41a AVIV (in Kraft seit 1. Juli 1985) ist insofern gesetzwidrig, als das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von insgesamt über drei Monaten nicht als Zwischenverdienst, sondern als Einkommen aus Teilzeitbeschäftigung behandelt wird.

111 V 271 () from 11. September 1985
Regeste: Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG, Art. 26 Abs. 2 AlVV, Art. 59 f. AVIG. Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulung und Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterausbildung.

112 V 220 () from 20. Juni 1986
Regeste: Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: Beginn der Rahmenfristen. Unter den Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG sind jene des neuen Rechts (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zu verstehen. Der erste Tag, von dem aus die Rahmenfrist für die Beitragszeit rückwirkend zu berechnen ist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) kann demnach frühestens der 1. Januar 1984 sein (Erw. 2b). Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst bei Ersatzarbeit. Hat der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Ersatzarbeit oder Teilzeitbeschäftigung angenommen oder einen Zwischenverdienst erzielt und dabei weniger als normalerweise verdient, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen, den der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch während mindestens eines Monats erzielt hat (Erw. 2c). Art. 11 Abs. 4 und 23 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIV: Ferienentschädigung. Bedeutung der Ferienentschädigung für den anrechenbaren Arbeitsausfall, die Beitragszeit und den versicherten Verdienst (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2d).

114 V 350 () from 15. August 1988
Regeste: Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 1 AVIV: Einstellung in der Anspruchsberechtigung. - Eine Einstellung kann auch nach Ablauf der Vollstreckungsfrist von sechs Monaten verfügt werden, sofern die Einstellungstage bereits während dieser Frist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b). - Die Einstellungsfrist von sechs Monaten beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Versicherte in diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung erfüllt (Erw. 2c).

121 V 58 () from 31. März 1995
Regeste: Art. 17 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 lit. d und Art. 60 Abs. 1 lit. c AVIG: Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nicht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ausgesprochen werden, wenn der Versicherte aus einem Kurs gewiesen wird, den er aus eigenem Antrieb und mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle besucht hat.

122 V 103 () from 26. Februar 1996
Regeste: Art. 24 Abs. 4 AVIG (alte Fassung), Art. 24 Abs. 5 AVIG (neue Fassung): Zwischenverdienst bei Annahme einer Vollzeitbeschäftigung. Präzisierung der Rechtsprechung.

123 V 70 () from 28. Februar 1997
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG. Die Verwaltungspraxis, wonach die Entschädigung für nicht bezogene Ferien bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ausser acht zu lassen ist, hält vor Bundesrecht stand (Präzisierung der Rechtsprechung).

125 V 355 () from 28. Juli 1999
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und 2quater AVIG: Mindestbeitragszeit. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind.

126 V 368 () from 7. August 2000
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 AVIG: Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wird Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG zugesprochen und ausgerichtet, führt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht zu einer Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist.

128 V 192 () from 27. Februar 2002
Regeste: Art. 60 Abs. 1, Art. 71a AVIG. "Einführungs- oder Realisierungskurse" zur selbstständigen Erwerbstätigkeit fallen unter Kurse nach Art. 60 f. AVIG und nicht unter die Massnahmen nach Art. 71a AVIG, da diese Einführungskurse noch nicht die direkte Förderung der Selbstständigkeit zum Ziel haben, welche mit den Leistungen gemäss Art. 71a AVIG erfolgt. Art. 13 Abs. 2bis, Art. 60 Abs. 1 lit. b, Art. 71a und 71b AVIG: Anrechnung von Erziehungszeiten. Versicherte, welche die Beitragszeit mittels Erziehungszeit erfüllen, haben Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 60 AVIG. Nicht abschliessend entschieden wurde, ob sie auch Anspruch auf die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. Art. 9 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 AVIG: Bewilligung des Gesuchs um Zustimmung zum Kursbesuch nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wurde ein Kursgesuch rechtzeitig gestellt, sodass der beantragte Kurs innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (und vorliegend innerhalb des Höchstanspruchs auf 260 Taggelder) hätte besucht werden können, kann dem Versicherten nicht entgegengehalten werden, dass inzwischen bei Gutheissung des Gesuchs die Leistungsrahmenfrist abgelaufen ist.

129 V 187 () from 25. November 2002
Regeste: Art. 27 Abs. 3 AVIG; Art. 41b AVIV. Der Begriff des AHV-Rentenalters in Art. 27 Abs. 3 AVIG meint die massgebliche Altersgrenze nach Art. 21 AHVG. Art. 41b AVIV, der vom "Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters" ausgeht, hält sich daher im Rahmen des Art. 27 Abs. 3 AVIG.

131 V 286 () from 24. August 2005
Regeste: Art. 27 und 59 ff. AVIG: Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erschöpft, kann die versicherte Person auch dann keine Leistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen mehr beanspruchen, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nicht abgelaufen ist. Die diesbezüglichen Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) zur AVIG/ AVIVRevision, gültig ab 1. Juli 2003, sind gesetzeskonform. (Erw. 4-6)

133 V 82 () from 23. November 2006
Regeste: Art. 9a AVIG; Art. 3a AVIV (je in Kraft seit 1. Juli 2003): Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder die Beitragszeit bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 71a ff. AVIG. Anwendungsbereich und Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9a Abs. 1 und 2 AVIG sowie Verhältnis von Abs. 1 und 2 zueinander (E. 3). Der Umstand, dass ein Versicherter nach der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zur Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorübergehend eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, steht der Anwendung von Art. 9a Abs. 1 AVIG nicht entgegen; die Bestimmung setzt ferner keine Mindestdauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit voraus (E. 4.1).

133 V 133 () from 23. November 2006
Regeste: Art. 71a Abs. 1 und Art. 71d Abs. 2 AVIG; Art. 95e Abs. 2 AVIV: Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nicht nur Selbstständigerwerbende, sondern auch arbeitgeberähnliche Personen können in den Genuss der verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG kommen. Art. 95e Abs. 2 AVIV, der diese Möglichkeit auf nicht beitragswirksame Beschäftigungen einschränkt, ist gesetzwidrig (E. 2.4-2.7).

133 V 515 (8C_168/2007) from 17. August 2007
Regeste: Art. 13 Abs. 1 AVIG: Mit dem Kanton im Hinblick auf die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist abgeschlossener Temporärarbeitsvertrag und Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG übt aus, wer auf Grund eines mit dem Kanton im Wesentlichen zur Eröffnung einer (neuen) Rahmenfrist abgeschlossenen Temporärarbeitsvertrags einen Lohn bezieht, ohne dass die vereinbarte Entlöhnung an die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit für den Arbeitgeber gebunden wäre (E. 2).

140 V 493 (8C_409/2014) from 18. November 2014
Regeste: Art. 18 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit; Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG; besondere Wartezeiten. Die Regelung in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG, wonach die Wartezeit für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 90'001.- und Fr. 125'000.- 15 Tage beträgt, ist übereinkommenskonform (E. 2-5).

144 V 202 (8C_113/2018) from 14. Juni 2018
Regeste: Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV. Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015). Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist demnach insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit auch eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4).

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