Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 33 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

1 Ein Ar­beits­aus­fall ist nicht an­re­chen­bar:

a.
wenn er durch be­triebs­or­ga­ni­sa­to­ri­sche Mass­nah­men wie Rei­ni­gungs‑, Re­pa­ra­tur- oder Un­ter­halts­ar­bei­ten so­wie an­de­re üb­li­che und wie­der­keh­ren­de Be­triebs­un­ter­bre­chun­gen oder durch Um­stän­de ver­ur­sacht wird, die zum nor­ma­len Be­triebs­ri­si­ko des Ar­beit­ge­bers ge­hö­ren;
b.
wenn er bran­chen-, be­rufs- oder be­triebs­üb­lich ist oder durch sai­sona­le Be­schäf­ti­gungs­schwan­kun­gen ver­ur­sacht wird;
c.
so­weit er auf Fei­er­ta­ge fällt, durch Be­triebs­fe­ri­en ver­ur­sacht oder nur für ein­zel­ne Ta­ge un­mit­tel­bar vor oder nach Fei­er­ta­gen oder Be­triebs­fe­ri­en gel­tend ge­macht wird;
d.
wenn der Ar­beit­neh­mer mit der Kurz­ar­beit nicht ein­ver­stan­den ist und des­halb nach Ar­beits­ver­trag ent­löhnt wer­den muss;
e.
so­weit er Per­so­nen be­trifft, die in ei­nem Ar­beits­ver­hält­nis auf be­stimm­te Dau­er, ei­nem Lehr­ver­hält­nis oder im Diens­te ei­ner Or­ga­ni­sa­ti­on für Tem­po­rär­ar­beit ste­hen oder
f.
wenn er durch ei­ne kol­lek­ti­ve Ar­beitss­trei­tig­keit im Be­trieb ver­ur­sacht wird, in dem der Ver­si­cher­te ar­bei­tet.

2 Um zu ver­hin­dern, dass Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung miss­bräuch­lich be­an­sprucht wird, kann der Bun­des­rat wei­te­re Ar­beits­aus­fäl­le als nicht an­re­chen­bar er­klä­ren.

3 Der Bun­des­rat um­schreibt den Be­griff der sai­sona­len Be­schäf­ti­gungs­schwan­kun­gen.145

145Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

BGE

110 V 334 () from 11. Dezember 1984
Regeste: Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 Abs. 4 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit (Art. 36 Abs. 1 AVIG) ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst anrechenbar wird, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Art. 58 Abs. 4 AVIV ist gesetzmässig.

121 V 362 () from 28. Juni 1995
Regeste: Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG: Stellung des Personals öffentlicher Dienste im System der Kurzarbeitsentschädigung. In Anbetracht der vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand, kann im konkreten Einzelfall nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass das Personal öffentlicher Dienste die Anspruchsvoraussetzungen auf Kurzarbeitsentschädigung erfüllt. Im Hinblick auf den Zweck der Entschädigung, der darin besteht, das wirtschaftliche Risiko auszugleichen, welches dem von Kurzarbeit betroffenen Personal durch Arbeitsplatzverlust zufolge der dem Betrieb eigenen Risiken (Konkurs, Schliessung des Betriebes) droht, ist entscheidend zu wissen, ob durch die Zusprechung der Entschädigung kurzfristig eine Entlassung oder eine Nichtwiederwahl verhindert werden kann.

121 V 371 () from 7. September 1995
Regeste: Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 51 Abs. 2 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer öffentlichrechtlicher Institutionen. Die Verkürzung der Arbeitszeit in der Hauptwerkstätte eines Verkehrs- und Transportunternehmens als Folge der Subventionskürzung des Bundes begründet keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

123 V 234 () from 4. September 1997
Regeste: Art. 8 ff., Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn ihm die Aktiengesellschaft zwar gekündigt hat, er aber nach wie vor als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtet.

128 V 305 () from 28. Juni 2002
Regeste: Art. 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 AVIV: Anrechenbarer Arbeitsausfall; vom Arbeitgeber nicht zu vertretende andere Umstände. Die Anbieterin von Canyoning-Touren, die wegen des von den Behörden zweier Staaten und von den Angehörigen der am 27. Juli 1999 im Saxetbach (Berner Oberland) tödlich verunglückten Menschen ausgeübten Drucks auf die Durchführung ihrer Dienstleistung verzichtet, erleidet einen anrechenbaren Arbeitsausfall, der durch nicht von ihr zu vertretende Umstände verursacht worden ist. Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG: Unvermeidbarer Arbeitsausfall; normales Betriebsrisiko. Mit der aussergewöhnlichen und beispiellosen Entwicklung der Geschehnisse im Frühjahr nach dem Unglück vom Sommer 1999 musste die Versicherte nicht rechnen, weshalb sich ein ausserhalb des normalen Betriebsrisikos liegender, unvermeidbarer Sachverhalt verwirklicht hat.

137 V 405 (8C_92/2011) from 29. September 2011
Regeste: Art. 24 Abs. 1 UVV. Der Begriff Kurzarbeit in Art. 24 Abs. 1 UVV kann sich nur nach der Regelung im AVIG richten. Es handelt sich um einen Arbeitsausfall im Sinne der Art. 31 ff. AVIG (E. 4).

138 V 333 (8C_741/2011) from 1. Mai 2012
Regeste: Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG; Kurzarbeitsentschädigung: normales Betriebsrisiko. Der infolge des Todes der Identifikationsfigur einer Musikgruppe entstandene Arbeitsausfall gehört zum normalen Betriebsrisiko (E. 4.2).

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