Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 36 Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzun­gen

1 Ein Ar­beit­ge­ber, der für sei­ne Ar­beit­neh­mer Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung gel­tend ma­chen will, muss dies min­des­tens zehn Ta­ge vor Be­ginn der Kurz­ar­beit vor­an­mel­den.151 Der Bun­des­rat kann für Aus­nah­me­fäl­le kür­ze­re Vor­an­mel­de­fris­ten vor­se­hen. Die Vor­an­mel­dung ist zu er­neu­ern, wenn die Kurz­ar­beit län­ger als drei Mo­na­te dau­ert.152

2 Der Ar­beit­ge­ber muss in der Vor­an­mel­dung an­ge­ben:

a.
die Zahl der im Be­trieb be­schäf­tig­ten und die Zahl der von Kurz­ar­beit be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer;
b.
Aus­mass und vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Kurz­ar­beit;
c.
die Kas­se, bei der er den An­spruch gel­tend ma­chen will.

3 Der Ar­beit­ge­ber muss in der Vor­an­mel­dung die Not­wen­dig­keit der Kurz­ar­beit be­grün­den und an­hand der durch den Bun­des­rat be­stimm­ten Un­ter­la­gen glaub­haft ma­chen, dass die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 31 Ab­satz 1 und 32 Ab­satz 1 Buch­sta­be a er­füllt sind. Die kan­to­na­le Amts­stel­le kann wei­te­re zur Prü­fung nö­ti­ge Un­ter­la­gen ein­ver­lan­gen.

4 Hält die kan­to­na­le Amts­stel­le ei­ne oder meh­re­re An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen für nicht er­füllt, er­hebt sie durch Ver­fü­gung Ein­spruch ge­gen die Aus­zah­lung der Ent­schä­di­gung. Sie be­nach­rich­tigt in je­dem Fall den Ar­beit­ge­ber und die von ihm be­zeich­ne­te Kas­se.

5 Der Bun­des­rat re­gelt das Vor­an­mel­de­ver­fah­ren.153

151 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

152 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

153 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

BGE

110 V 334 () from 11. Dezember 1984
Regeste: Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 Abs. 4 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit (Art. 36 Abs. 1 AVIG) ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst anrechenbar wird, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Art. 58 Abs. 4 AVIV ist gesetzmässig.

111 V 261 () from 17. Oktober 1985
Regeste: Art. 36 AVIG: Voranmeldung von Kurzarbeit. - Die für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehene Regelung der verkürzten Anmeldefristen für Kurzarbeit gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 AVIV ist gesetzmässig (Erw. 1). - Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit werden die Rechte auch in bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt, sofern sich aus der Begründung der Kurzarbeit hinreichende Anhaltspunkte für wetterbedingte Arbeitsausfälle ergeben (Erw. 3).

114 V 123 () from 21. Juni 1988
Regeste: Art. 20 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 47 Abs. 1 AVIG: Fristenwiederherstellung. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ist möglich, sofern ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nachgewiesen ist.

117 V 244 () from 26. August 1991
Regeste: Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV. Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gesetzmässig. Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitslose bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat.

124 V 75 () from 13. Januar 1998
Regeste: Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat.

124 V 380 () from 12. Oktober 1998
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. a, Art. 95 Abs. 1 und 4 AVIG: Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen; Verwirkung. Beginn der einjährigen Frist für die Rückerstattungsforderung, wenn die betroffenen Arbeitnehmer wegen ungenügender Überprüfbarkeit der Arbeitszeit nicht entschädigungsberechtigt waren.

133 V 89 () from 28. September 2006
Regeste: Art. 40 und 43 ATSG; Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 26 Abs. 2bis AVIV: Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen. Art. 26 Abs. 2bis AVIV ist gesetzmässig (E. 6).

147 V 225 (8C_780/2020) from 15. April 2021
Regeste: Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 31 Abs. 1 lit. a und Art. 36 Abs. 1 AVIG; Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV; Anspruch auf Kurzarbeit nach AVIG bei fehlendem Betriebssitz in der Schweiz. Fehlt es an einer Anbindung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitgeberin an dauerhafte betriebliche Strukturen in der Schweiz, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit (E. 3-5).

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