Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 39 Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung

1 Die Kas­se prüft die per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 31 Ab­satz 3 so­wie die Vor­aus­set­zung nach Ar­ti­kel 32 Ab­satz 1 Buch­sta­be b.

2 So­fern al­le An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind und kein Ein­spruch der kan­to­na­len Amts­stel­le vor­liegt, ver­gü­tet die Kas­se dem Ar­beit­ge­ber die recht­mäs­sig aus­ge­rich­te­te Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung un­ter Ab­zug der Ka­renz­zeit (Art. 37 Bst. b) in der Re­gel in­ner­halb ei­nes Mo­nats. Sie ver­gü­tet ihm aus­ser­dem die auf die an­re­chen­ba­ren Aus­fall­zei­ten ent­fal­len­den Ar­beit­ge­ber­bei­trä­ge an die AHV/IV/EO/ALV.156

3 Ent­schä­di­gun­gen, die der Ar­beit­ge­ber nicht frist­ge­mä­ss (Art. 38 Abs. 1) gel­tend macht, wer­den ihm nicht ver­gü­tet.

156Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

BGE

117 V 244 () from 26. August 1991
Regeste: Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV. Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gesetzmässig. Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitslose bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat.

124 V 75 () from 13. Januar 1998
Regeste: Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat.

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