Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs

1 Wird über den Ar­beit­ge­ber der Kon­kurs er­öff­net, so muss der Ar­beit­neh­mer sei­nen Ent­schä­di­gungs­an­spruch spä­tes­tens 60 Ta­ge nach der Ver­öf­fent­li­chung des Kon­kur­ses im Schwei­ze­ri­schen Han­delsamts­blatt bei der öf­fent­li­chen Kas­se stel­len, die am Ort des Be­trei­bungs- und Kon­kur­sam­tes zu­stän­dig ist.

2 Bei Pfän­dung des Ar­beit­ge­bers muss der Ar­beit­neh­mer sei­nen Ent­schä­di­gungs­an­spruch in­nert 60 Ta­gen nach dem Pfän­dungs­voll­zug gel­tend ma­chen.

3 Mit dem Ab­lauf die­ser Fris­ten er­lischt der An­spruch auf In­sol­ven­zent­schä­di­gung.

4 Der Bun­des­rat re­gelt das Mel­de­ver­fah­ren.178

178 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

BGE

126 V 139 () from 3. April 2000
Regeste: Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 53 AVIG: Insolvenzentschädigung nach Stellung des Pfändungsbegehrens. - Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens ausgelösten Entschädigungsanspruchs bilden nicht nur die im Pfändungsbegehren enthaltenen Forderungen, sondern sämtliche Lohnansprüche, welche die versicherte Person vor dem Stichtag gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte. - Stammen die nach erfolgter Konkurseröffnung geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese zum Gegenstand der durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.

131 V 454 () from 7. Oktober 2005
Regeste: Art. 53 und 58 AVIG: Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung. Die Frist für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs beginnt bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die in diesem Sinn vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgefasste Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform. (Erw. 6 und 7)

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