Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 54 Übergang der Forderung an die Kasse

1 Mit der Aus­rich­tung der Ent­schä­di­gung ge­hen die Lohn­an­sprü­che des Ver­si­cher­ten im Aus­mas­se der be­zahl­ten Ent­schä­di­gung und der von der Kas­se ent­rich­te­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge samt dem ge­setz­li­chen Kon­kur­spri­vi­leg auf die Kas­se über. Die­se darf auf die Gel­tend­ma­chung nicht ver­zich­ten, es sei denn, das Kon­kurs­ver­fah­ren wer­de durch das Kon­kurs­ge­richt ein­ge­stellt (Art. 230 SchKG179).

2 Der Bun­des­rat be­stimmt, un­ter wel­chen Um­stän­den die Kas­se auf die Gel­tend­­ma­chung der For­de­rung ver­zich­ten kann, wenn der Ar­beit­ge­ber da­für im Aus­land be­langt wer­den muss.

3 Hat der Ver­si­cher­te be­reits einen Ver­lust­schein er­hal­ten, so muss er ihn der Kas­se ab­tre­ten.

BGE

112 V 55 () from 15. Januar 1986
Regeste: Art. 51 ff. AVIG, Art. 74 AVIV: Insolvenzentschädigung. - Der AHV-rechtliche Begriff des massgebenden Lohnes gilt nicht nur für die Bemessung der Arbeitslosen-, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, sondern auch für die Insolvenzentschädigung (Erw. 2a). - Die Verordnungsbestimmung, wonach die Kasse Insolvenzentschädigungen nur ausrichten darf, wenn diese betreibungsrechtlich privilegiert sind, ist gesetzwidrig (Erw. 2b-e). - Frage offen gelassen, ob ein Verwaltungsratsmitglied für die Entschädigungen aus der spezifischen Verwaltungsratstätigkeit den Schutz des AVIG geniesst. In casu Anspruch auf Insolvenzentschädigung des Verwaltungsratspräsidenten bejaht, weil er - wie jeder andere Arbeitnehmer - einen Lohn, aber keine spezifische Verwaltungsratsentschädigung erhalten hat (Erw. 3). - Frage offen gelassen, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Leistungsansprecher den Kollokationsplan angefochten hat. Bevor ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder Absicht zu einer Sanktion Anlass geben kann, muss ein Schaden eingetreten sein (Erw. 4).

120 II 365 () from 3. November 1994
Regeste: Gesetzliche Subrogation der Arbeitslosenkasse (Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG); Kollokationsklage. Legitimation der Arbeitslosenkasse, in eigenem Namen eine Kollokationsklage im Konkurs des Arbeitgebers ihrer Versicherten zu erheben; Voraussetzungen und Verhältnis zur Parallelklage der Arbeitnehmerin.

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