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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 59cbisBeiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen 198
1 Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren.
2 Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen.
3 Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet.
4 Die Kasse fordert Beiträge zurück, die zu Unrecht für die Durchführung kollektiver arbeitsmarktlicher Massnahmen entrichtet wurden.
5 Die Versicherung erstattet den Kantonen die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)199 legt die Höchstbeträge fest.
198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
199 Ausdruck gemäss Ziff. I 23 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.