Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 59c Zuständigkeit und Verfahren 197

1 Bei­trags­ge­su­che für ar­beits­markt­li­che Mass­nah­men sind be­grün­det und recht­zei­tig vor Be­ginn der zu­stän­di­gen Amts­stel­le ein­zu­rei­chen.

2 Die zu­stän­di­ge Amts­stel­le ent­schei­det über Bei­trags­ge­su­che für spe­zi­el­le Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 65–71d und für in­di­vi­du­el­le Bil­dungs­mass­nah­men.

3 Sie lei­tet Bei­trags­ge­su­che für kol­lek­ti­ve Bil­dungs- und für Be­schäf­ti­gungs­mass­nah­men mit ei­ner Stel­lung­nah­me an die Aus­gleichs­stel­le wei­ter. Die­se ent­schei­det über die Bei­trags­ge­wäh­rung. Sie er­stat­tet der Auf­sichts­kom­mis­si­on pe­ri­odisch Be­richt.

4 Wird ei­ne ar­beits­markt­li­che Mass­nah­me ge­samtschwei­ze­risch or­ga­ni­siert, so ist das Bei­trags­ge­such di­rekt der Aus­gleichs­stel­le ein­zu­rei­chen.

5 Der Bun­des­rat kann die Aus­gleichs­stel­le er­mäch­ti­gen, die Ent­scheid­kom­pe­tenz über Bei­trags­ge­su­che für kol­lek­ti­ve Bil­dungs- und für Be­schäf­ti­gungs­mass­nah­men bis zu ei­nem von ihm be­stimm­ten Höchst­be­trag den zu­stän­di­gen Amts­stel­len zu über­tra­gen. Er kann zu die­sem Zweck Richt­li­ni­en für die Qua­li­täts­prü­fung bei den Bil­dungs­mass­nah­men auf­stel­len.

197Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

BGE

131 V 286 () from 24. August 2005
Regeste: Art. 27 und 59 ff. AVIG: Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erschöpft, kann die versicherte Person auch dann keine Leistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen mehr beanspruchen, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nicht abgelaufen ist. Die diesbezüglichen Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) zur AVIG/ AVIVRevision, gültig ab 1. Juli 2003, sind gesetzeskonform. (Erw. 4-6)

133 V 536 () from 30. August 2007
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 59c Abs. 4 AVIG; Art. 81e Abs. 4 AVIV; Art. 101 AVIG: Rechtsmittelweg gegen einen Entscheid der kantonalen Behörde im Bereich der Beiträge für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. Grundsätzlich ist die Ausgleichsstelle für den Entscheid über Streitigkeiten um unter dem Titel der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen zugesprochene Beiträge zuständig. Sie kann ihre Zuständigkeit unter bestimmten Umständen an die kantonale Behörde delegieren (E. 4.4). Gegen den Entscheid der Ausgleichsstelle wie auch denjenigen der kantonalen Behörde, die auf Grund der Kompetenzdelegation handelt, kann nach Art. 101 AVIG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (bis 31. Dezember 2006: Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes) geführt werden (E. 5 und 6).

141 II 1 (2C_195/2014) from 12. Januar 2015
Regeste: Art. 4 und 7 FZA; Art. 2 Abs. 2, Art. 4, 6 Abs. 1, 2 und 6 Anhang I FZA; Art. 18 und 23 VEP; Aufenthaltsanspruch eines ursprünglich unselbständig erwerbstätigen Vertragsausländers bei Arbeitslosigkeit; Abgrenzung zum Verbleiberecht bei angeblicher Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Fortbestehen bzw. Dahinfallen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft (E. 2). Wird die Bewilligung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wegen Arbeitslosigkeit nur um ein Jahr verlängert, ist zu prüfen, ob der freizügigkeitsberechtigten Person gestützt auf eine erneute, allenfalls auch zeitlich limitierte Integration auf dem (ersten) Arbeitsmarkt weiterhin oder wiederum Arbeitnehmerqualität zukommt (E. 3). Ein Verbleiberecht wegen Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben wird (E. 4).

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