Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 64b Umfang der Leistungen

1212

2 Der Bun­des­rat kann für die vor­über­ge­hen­de Be­schäf­ti­gung im Rah­men von Be­ruf­sprak­ti­ka Mi­ni­mal­vor­schrif­ten über die fi­nan­zi­el­le Be­tei­li­gung der Ar­beit­ge­ber er­las­sen.

212 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wir­kung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

BGE

133 V 536 () from 30. August 2007
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 59c Abs. 4 AVIG; Art. 81e Abs. 4 AVIV; Art. 101 AVIG: Rechtsmittelweg gegen einen Entscheid der kantonalen Behörde im Bereich der Beiträge für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. Grundsätzlich ist die Ausgleichsstelle für den Entscheid über Streitigkeiten um unter dem Titel der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen zugesprochene Beiträge zuständig. Sie kann ihre Zuständigkeit unter bestimmten Umständen an die kantonale Behörde delegieren (E. 4.4). Gegen den Entscheid der Ausgleichsstelle wie auch denjenigen der kantonalen Behörde, die auf Grund der Kompetenzdelegation handelt, kann nach Art. 101 AVIG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (bis 31. Dezember 2006: Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes) geführt werden (E. 5 und 6).

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