Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 66 Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse 218

1 Die Ein­ar­bei­tungs­zu­schüs­se de­cken den Un­ter­schied zwi­schen dem tat­säch­lich be­zahl­ten Lohn und dem nor­ma­len Lohn, den der Ver­si­cher­te nach der Ein­ar­bei­tung un­ter Be­rück­sich­ti­gung sei­ner Leis­tungs­fä­hig­keit er­war­ten darf, höchs­tens je­doch 60 Pro­zent des nor­ma­len Loh­nes.

2 Sie wer­den in­ner­halb der Rah­men­frist für längs­tens sechs Mo­na­te, in Aus­nah­me­fäl­len für längs­tens zwölf Mo­na­te aus­ge­rich­tet.219

2bis Ver­si­cher­te über 50 Jah­re ha­ben An­spruch auf zwölf Mo­na­te Ein­ar­bei­tungs­zu­schüs­se.220

3 Die Ein­ar­bei­tungs­zu­schüs­se wer­den nach je­dem Drit­tel der vor­ge­se­he­nen Ein­ar­bei­tungs­zeit, frü­he­s­tens aber nach je­weils zwei Mo­na­ten, um je einen Drit­tel des ur­sprüng­li­chen Be­tra­ges ge­kürzt. Ver­si­cher­ten über 50 Jah­re wer­den die Ein­ar­bei­tungs­zu­schüs­se ab dem Mo­nat, wel­cher der Hälf­te der Mass­nah­men­dau­er folgt, um einen Drit­tel ge­kürzt.221 222

4 Die Ein­ar­bei­tungs­zu­schüs­se wer­den zu­sam­men mit dem ver­ein­bar­ten Lohn vom Ar­beit­ge­ber aus­be­zahlt. Der Ar­beit­ge­ber hat dar­auf die üb­li­chen So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu ent­rich­ten und dem Ar­beit­neh­mer den auf ihn ent­fal­len­den An­teil ab­zu­zie­hen.223

218Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

219Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

220 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

221 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

222Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

223Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

BGE

112 V 248 () from 5. September 1986
Regeste: Art. 65 ff. AVIG, Art. 90 Abs. 1 AVIV: Einarbeitungszuschüsse. - Hat der Bundesrat den Bereich des Art. 65 AVIG übermässig eingeschränkt, indem er die Fälle der Versicherten, deren Vermittlung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung schwierig ist, erschöpfend aufzählt? Frage in casu offengelassen. - Begriff der "schlechten beruflichen Voraussetzungen" im Sinne des Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV. Solche Voraussetzungen können auch jungen Arbeitnehmern zuerkannt werden, insbesondere jenen unter ihnen, die einen Beruf erlernt oder ausgeübt haben, der den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes nicht oder nicht mehr entspricht.

121 V 382 () from 27. September 1995
Regeste: Art. 65 AVIG: Einarbeitungszuschüsse "für Selbständigerwerbende". Beim gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Zusprechung solcher Zuschüsse durch die Arbeitslosenversicherung. Nichtigkeit einer Verfügung, mit welcher Zuschüsse solcher Art einer Versicherten im Rahmen eines vom BIGA durchgeführten "Pilotversuchs" ausgerichtet wurden.

124 V 246 () from 7. April 1998
Regeste: Art. 65 AVIG; Art. 335b OR: Einarbeitungszuschüsse. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag grundsätzlich künden, ohne damit eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Versicherungsleistungen oder eine Ablehnung der Vergütung von dem Arbeitnehmer vorausbezahlten Einarbeitungszuschüssen zu riskieren.

126 V 42 () from 27. März 2000
Regeste: Art. 65, 66 und 95 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 90 Abs. 4 AVIV: Rückerstattung von Einarbeitungszuschüssen durch den Arbeitgeber. Im beurteilten Fall sind die Zuschüsse dem Arbeitgeber unter der Resolutivbedingung ausgerichtet worden, dass der Arbeitsvertrag ausserhalb der Probezeit nicht ohne wichtigen Grund während der Einarbeitungzeit und den drei darauf folgenden Monaten aufgelöst wird. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Verwaltung vom Arbeitgeber die Rückerstattung der bezogenen Zuschüsse verlangen, ohne dass die für einen Widerruf von Verfügungen vorausgesetzten Bedingungen erfüllt sein müssen.

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