Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 69 Pendlerkostenbeitrag

Der Pend­ler­kos­ten­bei­trag deckt die nach­ge­wie­se­nen not­wen­di­gen Fahr­kos­ten von Ver­si­cher­ten, die täg­lich vom neu­en Ar­beit­s­ort an ih­ren Wohn­ort zu­rück­keh­ren.

BGE

111 V 402 () from 10. Dezember 1985
Regeste: Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 95 Abs. 1 und 81 Abs. 3 AVIV. Reicht der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag gemäss Art. 69 bzw. Art. 70 AVIG ohne entschuldbaren Grund erst nach dem auswärtigen Arbeitsantritt ein, werden die Leistungen ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. pro rata temporis ausgerichtet. Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AVIV ist gesetzmässig.

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