Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 71d Abschluss der Planungsphase 252

1 Der Ver­si­cher­te muss der zu­stän­di­gen Amts­stel­le nach Ab­schluss der Pla­nungs­pha­se, spä­tes­tens aber mit dem Be­zug des letz­ten Tag­gel­des mit­tei­len, ob er ei­ne selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit auf­nimmt. Hat der Ver­si­cher­te ei­ner Or­ga­ni­sa­ti­on nach Ar­ti­kel 3 des Bun­des­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 2006253 über die Fi­nanz­hil­fen an ge­wer­be­ori­en­tier­te Bürg­schafts­or­ga­ni­sa­tio­nen ein Pro­jekt zur Be­ur­tei­lung vor­ge­legt, so ob­liegt die Mit­tei­lungs­pflicht die­ser.254

2 Nimmt die ver­si­cher­te Per­son ei­ne selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit auf, so wird für den all­fäl­li­gen Be­zug wei­te­rer Tag­gel­der die lau­fen­de Rah­men­frist für den Leis­tungs­be­zug um zwei Jah­re ver­län­gert.255 Die Tag­gel­der dür­fen ins­ge­samt die Höchst­zahl nach Ar­ti­kel 27 nicht über­stei­gen.

252Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

253 SR 951.25

254 Fas­sung ge­mä­ss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Fi­nanz­hil­fen an ge­wer­be­ori­en­tier­te Bürg­schafts­or­ga­ni­sa­tio­nen, in Kraft seit 15. Ju­li 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 29753003).

255 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

BGE

126 V 212 () from 26. Mai 2000
Regeste: Art. 71a Abs. 1 und Art. 71d Abs. 2 AVIG: Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. - Arbeitgeberähnliche Person. Für die Beurteilung der Frage, ob eine versicherte Person eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG aufnehmen will, kann nicht das AHV-beitragsrechtliche Statut allein massgebend sein. Als unterstützungswürdig im Sinne der Art. 71a ff. AVIG sind auch Bestrebungen einer versicherten Person zu betrachten, die ihr in einer von ihr mitzugründenden Firma, an der sie wesentlich mitbeteiligt ist, die Stellung einer arbeitgeberähnlichen Person verschaffen. - Leistungsberechtigung. Nimmt die versicherte Person nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat sie sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist ihre Arbeitslosigkeit beendet und sie erhält - auch bei mangelnder Beschäftigung in ihrer neuen Tätigkeit - keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr.

133 V 82 () from 23. November 2006
Regeste: Art. 9a AVIG; Art. 3a AVIV (je in Kraft seit 1. Juli 2003): Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder die Beitragszeit bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 71a ff. AVIG. Anwendungsbereich und Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9a Abs. 1 und 2 AVIG sowie Verhältnis von Abs. 1 und 2 zueinander (E. 3). Der Umstand, dass ein Versicherter nach der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zur Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorübergehend eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, steht der Anwendung von Art. 9a Abs. 1 AVIG nicht entgegen; die Bestimmung setzt ferner keine Mindestdauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit voraus (E. 4.1).

133 V 133 () from 23. November 2006
Regeste: Art. 71a Abs. 1 und Art. 71d Abs. 2 AVIG; Art. 95e Abs. 2 AVIV: Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nicht nur Selbstständigerwerbende, sondern auch arbeitgeberähnliche Personen können in den Genuss der verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG kommen. Art. 95e Abs. 2 AVIV, der diese Möglichkeit auf nicht beitragswirksame Beschäftigungen einschränkt, ist gesetzwidrig (E. 2.4-2.7).

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