Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 81 Aufgaben der Kassen

1 Die Kas­sen er­fül­len ins­be­son­de­re die fol­gen­den Auf­ga­ben:

a.
sie klä­ren die An­spruchs­be­rech­ti­gung ab, so­weit die­se Auf­ga­be nicht aus­drück­lich ei­ner an­de­ren Stel­le vor­be­hal­ten ist;
b.
sie stel­len den Ver­si­cher­ten in den Fäl­len von Ar­ti­kel 30 Ab­satz 1 in der An­spruchs­be­rech­ti­gung ein, so­weit die­se Be­fug­nis nicht nach Ab­satz 2 der kan­to­na­len Amts­stel­le zu­steht;
c.
sie rich­ten die Leis­tun­gen aus, so­weit das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt;
d.
sie ver­wal­ten das Be­triebs­ka­pi­tal nach den Be­stim­mun­gen der Ver­ord­nung;
e.275
sie le­gen nach den Wei­sun­gen der Aus­gleichs­stel­le pe­ri­odisch Rech­nung ab.

2 Die Kas­se kann einen Fall der kan­to­na­len Amts­stel­le zum Ent­scheid un­ter­brei­ten, wenn Zwei­fel be­ste­hen:276

a.
ob der Ver­si­cher­te an­spruchs­be­rech­tigt ist;
b.
ob, für wie vie­le Ta­ge oder auf wel­chen Zeit­punkt ein Ver­si­cher­ter in der An­­spruchs­be­rech­ti­gung ein­ge­stellt wer­den muss.

275Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

276Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

BGE

111 V 151 () from 30. Mai 1985
Regeste: Art. 103 OG, Art. 102 AVIG. Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

111 V 398 () from 6. Dezember 1985
Regeste: Art. 59 Abs. 1 und 3, 60 AVIG. - Begriff des Arbeitsmarktes im Sinne des Art. 59 Abs. 1 AVIG: Elemente, die zu berücksichtigen sind (Erw. 2a). - Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung. Die Grundausbildung ist vom Versicherungsbereich ausgeschlossen (Erw. 2b und c).

112 V 136 () from 24. Januar 1986
Regeste: Art. 15 Abs. 1, Art. 81 Abs. 2 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. d und e AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIV: Vermittlungsfähigkeit. - Ist die Kasse im Zweifel über die Berechnungsart der Entschädigung und hat sie den Fall deshalb der zuständigen kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreitet, so hat diese von Amtes wegen zu prüfen, ob der Versicherte die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt, insbesondere ob er vermittlungsfähig ist (Erw. 2). - Begriff der Vermittlungsfähigkeit; Fall eines Versicherten, der teilzeitlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Erw. 3).

124 V 386 () from 18. August 1998
Regeste: Art. 81 Abs. 2 AVIG. Die kantonale Amtsstelle ist im Zweifelsfallverfahren auch für die Überprüfung laufender Leistungsansprüche zuständig (Änderung der Rechtsprechung von ARV 1953 Nr. 32 S. 31).

126 V 399 () from 8. August 2000
Regeste: Art. 81 Abs. 2 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. e, Art. 95 Abs. 1 AVIG: Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Zweifelsfallverfahren. Die kantonale Amtsstelle hat im Zweifelsfallverfahren einzig zu prüfen, ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen (u.a. die Vermittlungsfähigkeit) gegeben sind. Diesbezüglich ist ihr Entscheid für die Arbeitslosenkasse bindend. Diese hat ihrerseits im Rückforderungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen, insbesondere jene der zweifellosen Unrichtigkeit, erfüllt sind.

131 V 472 () from 14. September 2005
Regeste: Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger. Der Versicherungsträger hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. (Erw. 4) Folgen der Verletzung der Beratungspflicht. (Erw. 5)

133 V 249 () from 16. April 2007
Regeste: Art. 27 ATSG: Aufklärung und Beratung. Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (E. 7.2).

135 V 98 (8C_688/2008) from 14. Januar 2009
Regeste: Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 82 AVIG; Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend Haftung des Trägers einer Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund für einen aus der Ausrichtung nicht geschuldeter Leistungen resultierenden Schaden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Haftung des Trägers einer Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund gestützt auf Art. 82 AVIG ist nur zulässig, wenn der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.- erreicht (oder wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt). In der Tat handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit auf dem Gebiet der Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG (E. 2-5).

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