Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 84 Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung

1 Der Aus­gleichs­fonds ist ein recht­lich un­selb­stän­di­ger Fonds mit ei­ge­ner Rech­nung.

2 Die Aus­zah­lun­gen für die ver­schie­de­nen Leis­tungs­ar­ten (Art. 7) wer­den in der Rech­nung ge­son­dert aus­ge­wie­sen.

3 Das Ver­mö­gen des Aus­gleichs­fonds wird vom Bund ver­wal­tet.

4 Es ist ge­mä­ss den Richt­li­ni­en der Auf­sichts­kom­mis­si­on auf Rech­nung der Ver­si­che­rung so an­zu­le­gen, dass ei­ne ge­nü­gen­de Li­qui­di­tät, Si­cher­heit so­wie ein markt­kon­for­mer Er­trag ge­währ­leis­tet sind.307

5 Die Jah­res­rech­nung und die Bi­lanz wer­den ver­öf­fent­licht.

307Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

BGE

131 V 461 () from 7. November 2005
Regeste: Art. 92 Abs. 6, alt Art. 92 Abs. 7 (in der ab 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) AVIG; Art. 122a und 122c (je in der ab 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) AVIV; Art. 2 der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen; Art. 2 der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Entschädigung der Kantone für Verwaltungs- und Vollzugskosten durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Ein Kanton gestaltet als Arbeitgeber im Rahmen einer Fusion öffentlich-rechtlicher Pensionskassen das Finanzierungssystem grundlegend um. An die neu geschaffene Pensionskasse hat er Beiträge auf Grund der bisherigen Berufsvorsorgeverhältnisse in Form jährlicher Annuitäten nachzuzahlen. Dafür kann er vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung keine Entschädigung für mit der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erwachsene Verwaltungs- und Vollzugskosten beanspruchen. (Erw. 4)

136 V 106 (8C_57/2009) from 13. Januar 2010
Regeste: Art. 89 Abs. 1, Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 102 Abs. 2 AVIG; Befugnis des SECO zur Führung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung. Weder Art. 89 Abs. 1 BGG noch Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 AVIG verleihen dem SECO die Befugnis zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4).

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