Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 91 Betriebskapital der Kassen

1 Die Aus­gleichs­stel­le sorgt da­für, dass je­der Kas­se ein Be­triebs­ka­pi­tal aus dem Aus­gleichs­fonds zur Ver­fü­gung steht, das ih­rer Be­las­tung an­ge­mes­sen ist. Die Kas­se ver­wal­tet ihr Be­triebs­ka­pi­tal treu­hän­de­risch.

2 Bei Be­darf kön­nen die Kas­sen bei der Aus­gleichs­stel­le Vor­schüs­se be­an­tra­gen.

BGE

111 V 151 () from 30. Mai 1985
Regeste: Art. 103 OG, Art. 102 AVIG. Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

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