Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 102 Besondere Beschwerdelegitimation 441

1 Ge­gen Ent­schei­de der kan­to­na­len Amts­stel­len, der re­gio­na­len Ar­beits­ver­mitt­lungs­zen­tren und der Kas­sen ist auch das SE­CO zur Be­schwer­de vor dem kan­to­na­len Ver­si­che­rungs­ge­richt be­rech­tigt.

2 Ge­gen Ent­schei­de des kan­to­na­len Ver­si­che­rungs­ge­richts sind auch das SE­CO, die kan­to­na­len Amts­stel­len und die Kas­sen zur Be­schwer­de vor dem Eid­ge­nös­si­schen Ver­si­che­rungs­ge­richt be­rech­tigt.

441 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).

BGE

111 V 151 () from 30. Mai 1985
Regeste: Art. 103 OG, Art. 102 AVIG. Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

122 V 372 () from 11. September 1996
Regeste: Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG: Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen. Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen.

133 V 515 (8C_168/2007) from 17. August 2007
Regeste: Art. 13 Abs. 1 AVIG: Mit dem Kanton im Hinblick auf die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist abgeschlossener Temporärarbeitsvertrag und Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG übt aus, wer auf Grund eines mit dem Kanton im Wesentlichen zur Eröffnung einer (neuen) Rahmenfrist abgeschlossenen Temporärarbeitsvertrags einen Lohn bezieht, ohne dass die vereinbarte Entlöhnung an die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit für den Arbeitgeber gebunden wäre (E. 2).

136 V 106 (8C_57/2009) from 13. Januar 2010
Regeste: Art. 89 Abs. 1, Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 102 Abs. 2 AVIG; Befugnis des SECO zur Führung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung. Weder Art. 89 Abs. 1 BGG noch Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 AVIG verleihen dem SECO die Befugnis zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4).

140 II 539 (8C_470/2014) from 11. Dezember 2014
Regeste: a Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation im Allgemeinen. Die Generalklausel in Art. 89 Abs. 1 BGG verleiht einer Behörde oder einer Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit keine Legitimation für eine Beschwerde ans Bundesgericht (E. 2.2 und 3.1).

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