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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 105Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen;
wer die Schweigepflicht verletzt;
wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht,442
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches443 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.444
442 Fassung vierter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).