Bundesgesetz
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Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben
Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974447 über das Verwaltungsstrafrecht. |