Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 118

1 Es wer­den auf­ge­ho­ben:

a.
der Bun­des­be­schluss vom 8. Ok­to­ber 1976468 über die Ein­füh­rung der ob­li­ga­to­ri­schen Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung (Über­gangs­ord­nung);
b.
das Bun­des­ge­setz vom 22. Ju­ni 1951469 über die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung;
c.
die Zif­fern I–III so­wie VI des Bun­des­be­schlus­ses vom 20. Ju­ni 1975470 über Mass­nah­men auf dem Ge­bie­te der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung und des Ar­beits­mark­tes zur Be­kämp­fung von Be­schäf­ti­gungs- und Ein­kom­men­sein­brü­chen;
d.471
der Bun­des­be­schluss vom 19. März 1993472 über Mass­nah­men in der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung.

2 Die auf­ge­ho­be­nen Be­stim­mun­gen gel­ten wei­ter­hin für Tat­sa­chen, die vor dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ein­ge­tre­ten sind.

468[AS 1977 208; 1982 166, 1894]

469[AS 1951 1163; 1959 537; 1965 321Art. 61; 1967 25; 1968 90; 1973 1535; 1975 1078Ziff. I, II, VI; 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a; 1982 1209]

470[AS 1975 1078; 1977 208Art. 37]

471 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996273; BBl 1994 I 340).

472 [AS 1993 1066]

BGE

110 V 210 () from 30. Juli 1984
Regeste: Art. 24 Abs. 2 lit. c AlVG, Art. 23 Abs. 1 AlVV. Voraussetzungen, unter denen der Verdienstausfall eines Unterhaltungsmusikers zwischen zwei Anstellungen anrechenbar ist; Unterschied zu den Temporärarbeitern (Erw. 2 und 3). Art. 5 Abs. 1 AlVV. Bedeutung der Stempelpflicht (Erw. 4).

110 V 382 () from 31. Juli 1984
Regeste: Art. 49 Abs. 1 AlVG, Art. 22 Abs. 3 AlVB, Art. 60 ff. AlVV. - Der Kassenträger haftet nicht nur dann, wenn sich eine Auszahlung materiell als unrichtig erweist (materielle Beanstandung), sondern auch dann, wenn die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Auszahlung erforderlichen Belege fehlen (formelle Beanstandung) (Erw. 3a und b). - Die Haftung erstreckt sich so weit, als die Aktenunvollständigkeit reicht und damit ein Schaden verbunden sein kann (Erw. 3c). - Die Haftung setzt kein qualifiziertes Verschulden voraus (Erw. 4a). - Der nach der Verwaltungspraxis für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen (Art. 35 Abs. 1 AlVG) geltende Grenzbetrag ist für die Haftung der Kassenträger nicht massgebend (Erw. 4b). Art. 29 Abs. 1 AlVG. Kontrollpflicht der Kasse hinsichtlich der Bemühungen des Versicherten um Arbeit (Erw. 4c).

111 V 271 () from 11. September 1985
Regeste: Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG, Art. 26 Abs. 2 AlVV, Art. 59 f. AVIG. Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulung und Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterausbildung.

112 V 51 () from 21. Februar 1986
Regeste: Art. 34novies Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 2 AVIV. - Was die Erfüllung der Beitragszeit betrifft, von welcher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abhängt, weist das neue Gesetz über die Arbeitslosenversicherung eine echte Lücke auf, insofern es den Übergang vom Geltungsbereich des AlVB zu jenem des AVIG für die im Dienst eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers stehenden Versicherten nicht regelt (Erw. 3a). - Diese Lücke muss aufgrund der neuen Regelung ausgefüllt werden, die auf die im Ausland tätigen Arbeitnehmer anzuwenden ist, und zwar in der Weise, dass die erwähnten Versicherten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine nicht beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer während mindestens sechs Monaten ausweisen (Erw. 3b).

131 V 286 () from 24. August 2005
Regeste: Art. 27 und 59 ff. AVIG: Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erschöpft, kann die versicherte Person auch dann keine Leistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen mehr beanspruchen, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nicht abgelaufen ist. Die diesbezüglichen Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) zur AVIG/ AVIVRevision, gültig ab 1. Juli 2003, sind gesetzeskonform. (Erw. 4-6)

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