Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 16 Zumutbare Arbeit 67

1 Der Ver­si­cher­te muss zur Scha­dens­min­de­rung grund­sätz­lich je­de Ar­beit un­ver­züg­lich an­neh­men.

2 Un­zu­mut­bar und so­mit von der An­nah­me­pflicht aus­ge­nom­men ist ei­ne Ar­beit, die:

a.
den be­rufs- und orts­üb­li­chen, ins­be­son­de­re den ge­samt- oder nor­ma­l­ar­beits­ver­trag­li­chen Be­din­gun­gen nicht ent­spricht;
b.
nicht an­ge­mes­sen auf die Fä­hig­kei­ten oder auf die bis­he­ri­ge Tä­tig­keit des Ver­si­cher­ten Rück­sicht nimmt;
c.
dem Al­ter, den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen oder dem Ge­sund­heits­zu­stand des Ver­si­cher­ten nicht an­ge­mes­sen ist;
d.
die Wie­der­be­schäf­ti­gung des Ver­si­cher­ten in sei­nem Be­ruf we­sent­lich er­schwert, falls dar­auf in ab­seh­ba­rer Zeit über­haupt Aus­sicht be­steht;
e.
in ei­nem Be­trieb aus­zu­füh­ren ist, in dem we­gen ei­ner kol­lek­ti­ven Ar­beits­strei­tig­keit nicht nor­mal ge­ar­bei­tet wird;
f.
einen Ar­beits­weg von mehr als zwei Stun­den je für den Hin- und Rück­weg not­wen­dig macht und bei wel­cher für den Ver­si­cher­ten am Ar­beit­s­ort kei­ne an­­ge­mes­se­ne Un­ter­kunft vor­han­den ist oder er bei Vor­han­den­sein ei­ner ent­spre­chen­den Un­ter­kunft sei­ne Be­treu­ungs­pflicht ge­gen­über den An­ge­hö­ri­gen nicht oh­ne grös­se­re Schwie­rig­kei­ten er­fül­len kann;
g.
ei­ne stän­di­ge Ab­rufs­be­reit­schaft des Ar­beit­neh­mers über den Um­fang der ga­ran­tier­ten Be­schäf­ti­gung hin­aus er­for­dert;
h.
in ei­nem Be­trieb aus­zu­füh­ren ist, der Ent­las­sun­gen zum Zwe­cke vor­ge­nom­men hat, Neu- oder Wie­der­ein­stel­lun­gen zu we­sent­lich schlech­teren Ar­beits­be­din­gun­gen vor­zu­neh­men; oder
i.
dem Ver­si­cher­ten einen Lohn ein­bringt, der ge­rin­ger ist als 70 Pro­zent des ver­si­cher­ten Ver­diens­tes, es sei denn, der Ver­si­cher­te er­hal­te Kom­pen­sa­ti­ons­lei­stun­gen nach Ar­ti­kel 24 (Zwi­schen­ver­dienst); mit Zu­stim­mung der tri­par­ti­ten Kom­mis­si­on kann das re­gio­na­le Ar­beits­ver­mitt­lungs­zen­trum in Aus­nah­me­fäl­len auch ei­ne Ar­beit für zu­mut­bar er­klä­ren, de­ren Ent­löh­nung we­ni­ger als 70 Pro­zent des ver­si­cher­ten Ver­diens­tes be­trägt.

3 Ist der Ver­si­cher­te ver­min­dert leis­tungs­fä­hig, so ist Ab­satz 2 Buch­sta­be a nicht an­wend­bar. Von der An­nah­me­pflicht aus­ge­nom­men ist ei­ne Tä­tig­keit, bei wel­cher die Ent­löh­nung ge­rin­ger ist, als sie auf­grund der ver­min­der­ten Leis­tungs­fä­hig­keit sein müss­te.

3bis Ab­satz 2 Buch­sta­be b gilt nicht für Per­so­nen bis zum zu­rück­ge­leg­ten 30. Al­ters­jahr.68

67Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

68 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

BGE

111 V 279 () from 19. August 1985
Regeste: Art. 68 Abs. 1 AVIG, Art. 129 Abs. 1 lit. c OG. Art. 68 Abs. 1 AVIG räumt einen Anspruch auf Beiträge ein, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausgeschlossen ist (Erw. 2). Art. 71 Abs. 2 AVIG, Art. 94 AVIV: Finanzielle Einbusse bei Aufnahme einer Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion. - Die Regelung in Art. 71 Abs. 2 AVIG ist nicht lückenhaft (Erw. 4). - Art. 94 AVIV ist gesetzmässig; ob dem Versicherten durch Aufnahme einer auswärtigen Arbeit im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit eine finanzielle Einbusse entsteht, bemisst sich aufgrund einer Gegenüberstellung der tatsächlich erzielten Verdienste (Erw. 5).

111 V 398 () from 6. Dezember 1985
Regeste: Art. 59 Abs. 1 und 3, 60 AVIG. - Begriff des Arbeitsmarktes im Sinne des Art. 59 Abs. 1 AVIG: Elemente, die zu berücksichtigen sind (Erw. 2a). - Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung. Die Grundausbildung ist vom Versicherungsbereich ausgeschlossen (Erw. 2b und c).

112 V 136 () from 24. Januar 1986
Regeste: Art. 15 Abs. 1, Art. 81 Abs. 2 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. d und e AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIV: Vermittlungsfähigkeit. - Ist die Kasse im Zweifel über die Berechnungsart der Entschädigung und hat sie den Fall deshalb der zuständigen kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreitet, so hat diese von Amtes wegen zu prüfen, ob der Versicherte die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt, insbesondere ob er vermittlungsfähig ist (Erw. 2). - Begriff der Vermittlungsfähigkeit; Fall eines Versicherten, der teilzeitlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Erw. 3).

115 V 434 () from 20. November 1989
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. a und 15 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIV: Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten, der eine Teilzeitbeschäftigung sucht. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 AVIV ist gesetzwidrig, weil er nicht auf einer besonderen Kompetenzdelegation beruht und den Entschädigungsanspruch eines teilweise Arbeitslosen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG einschränkt.

120 V 233 () from 31. Mai 1994
Regeste: Art. 24 AVIG in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung, Art. 24 und Art. 25 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung, Art. 16 und Art. 18 AVIG. - Sämtliche Formen unselbständiger Erwerbstätigkeit, welche bisher unter die verschiedenen Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 ff. AVIG), des Zwischenverdienstes (alt Art. 24 AVIG) und der Ersatzarbeit (alt Art. 25 AVIG) subsumiert wurden, sind Gegenstand des revidierten Art. 24 AVIG (Erw. 5b). - Der Versicherte hat so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als er in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. An den übrigen von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen für das Vorliegen von Zwischenverdienstarbeit (Vorläufigkeit, Übergangscharakter, leichte Auflösbarkeit) ist nicht mehr festzuhalten (Erw. 5c; Änderung der Rechtsprechung). - Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (Erw. 5c). - Allfällige Ersatzeinkommen sind entgegen Rz. 188 des BIGA-Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung nicht zu berücksichtigen. Hingegen ist das in der genannten Rz. erwähnte Erfordernis des Mindestarbeitsausfalles insofern gesetzmässig, als Tätigkeiten geringeren Arbeitsausfalls unter Art. 24 Abs. 4 AVIG zu subsumieren sind (Erw. 5c). - Die Frage der - lohnmässigen - Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit beurteilt sich nur in bezug auf ein Arbeitsverhältnis (Erw. 5d). - Das in Art. 24 Abs. 3 AVIG erwähnte Erfordernis der Berufs- und Ortsüblichkeit muss auch für die Ersatzarbeit gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG gelten. Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit führt aber weder im Bereich von Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG noch nach Art. 24 Abs. 4 AVIG zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (Erw. 5e). - Ist der Versicherte im Verlaufe einer Kontrollperiode durch Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht über eine Vollzeitbeschäftigung hinaus erwerbstätig, sind jene Einkünfte, die er aus dem über das normale Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Einsatz erzielt, bei der Anwendung der Zwischenverdienstregelung unbeachtlich (Erw. 5f).

120 V 392 () from 23. Dezember 1994
Regeste: Art. 8 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG: Vermittlungsfähigkeit eines ausländischen Studenten. Die Vermittlungsfähigkeit setzt eine Arbeitsbewilligung voraus. Die Tatsache, dass jemand eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch einer Universität erhalten hat, schliesst die Erteilung einer Arbeitsbewilligung nicht aus: Ein ausländischer Student kann grundsätzlich eine Arbeitsbewilligung erhalten, wenn er eine positive Stellungnahme des kantonalen Arbeitsamtes und eine Bestätigung der Universitätsbehörden über die Vereinbarkeit der ausgeübten oder gesuchten Tätigkeit mit den besuchten Kursen vorweisen kann. Prüfung der Vermittlungsfähigkeit anhand dieser Voraussetzungen.

120 V 502 () from 15. November 1994
Regeste: Art. 24 AVIG, in Kraft seit 1. Januar 1992, Art. 24 und 25 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültigen Fassung, Art. 16 und 18 AVIG. - Begriff des Zwischenverdienstes (altes und neues Recht). - Anwendungsfall (Erw. 9).

120 V 515 () from 6. Dezember 1994
Regeste: Art. 23 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG: Nebenverdienst und Zwischenverdienst. - Qualifikation des Verdienstes eines Arbeitslosen in seiner Eigenschaft als privater Berater für Arbeitslosenversicherungsfragen (Erw. 3). - Das Erfordernis der Berufs- und Ortsüblichkeit betrifft ebenso den Verdienst aus unselbständiger Tätigkeit wie denjenigen, den der Arbeitslose aus selbständiger Tätigkeit erzielt (Erw. 4). - Unentgeltliche Tätigkeit und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Erw. 5).

121 V 51 () from 13. März 1995
Regeste: Art. 16 Abs. 1 lit. e und Art. 24 AVIG, Art. 40a AVIV: Zwischenverdienst; Anspruch auf Differenzausgleich. - Zur Beurteilung der Frage, ob das von einem Versicherten mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG lohnmässig zumutbar ist, ist das auf der Grundlage des versicherten Tagesverdienstes gemäss Art. 40a AVIV berechnete Taggeld mit dem Bruttotagesverdienst zu vergleichen. Dieser ist bei den im Monatslohn angestellten Versicherten mit dem Divisor 21,7 zu ermitteln. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Bruttotaggeld, handelt es sich um Zwischenverdienst mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich nach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind. Andernfalls liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum.

121 V 165 () from 22. Mai 1995
Regeste: Art. 11 Abs. 1, 2 und 4 AVIV: Ermittlung der Beitragszeit. Begriff des Beitragsmonats bei unregelmässig arbeitenden Versicherten; Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 AVIV. Art. 37 Abs. 3 und 3bis AVIV: Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst. - Der Begriff "Monate" meint in Art. 37 Abs. 2 AVIV Beitragsmonate, in Art. 37 Abs. 3bis AVIV hingegen Kalendermonate. - Art. 37 Abs. 3bis AVIV setzt einen besonderen, in der Art des Arbeitsverhältnisses angelegten Grund für die Lohnschwankungen voraus. - Annahme einer vom Richter auszufüllenden unechten Lücke bejaht, da die Festsetzung des Bemessungszeitraumes nach Art. 37 Abs. 3 AVIV (unter Berücksichtigung von Art. 11 AVIV) zu einem verfassungswidrigen Ergebnis (Art. 34novies BV) führen würde. - Wenn bei den letzten zwölf Monaten im Sinne von Art. 37 Abs. 3bis AVIV jene Monate unberücksichtigt bleiben, in denen der Versicherte keine Beschäftigung ausübte, wird Bundesrecht nicht verletzt.

121 V 353 () from 20. März 1995
Regeste: Art. 11 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 AVIG. - Zwischenverdienst; anrechenbarer Verdienstausfall. Bestätigung der Rechtsprechung. - Bei Vorliegen von Zwischenverdienst ist die Arbeitslosenentschädigung unabhängig von der Grösse des Arbeitsausfalls allein aufgrund des Verdienstausfalls gemäss Art. 24 Abs. 2 AVIG zu berechnen.

122 V 34 () from 24. Januar 1996
Regeste: Art. 16 Abs. 1bis AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung). Zum Gegenstand der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit. Art. 30 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung); Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 114 Abs. 1 OG, Art. 103 Abs. 6 AVIG, Art. 4 Abs. 1 BV. Streitgegenstand bei Anfechtung von Einstellungsverfügungen. Richterliche Überprüfungsbefugnis. Präzisierung der Rechtsprechung.

122 V 103 () from 26. Februar 1996
Regeste: Art. 24 Abs. 4 AVIG (alte Fassung), Art. 24 Abs. 5 AVIG (neue Fassung): Zwischenverdienst bei Annahme einer Vollzeitbeschäftigung. Präzisierung der Rechtsprechung.

122 V 249 () from 10. Juli 1996
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1bis, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 1 und 4 AVIV. Rz. 54 des Kreisschreibens des BIGA über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE; in der ab 1. Januar 1992 gültigen Fassung), wonach bei der Ermittlung der Beitragszeit bei Erzielung eines Zwischenverdienstes nur die einzelnen Tage, an welchen der Versicherte effektiv zum Einsatz gelangte, und nicht die gesamte Dauer der beitragspflichtigen Arbeitnehmerbeschäftigung zu berücksichtigen sind, ist gesetzeswidrig.

122 V 435 () from 22. November 1996
Regeste: Art. 17 Abs. 2 AVIG, Art. 27 Abs. 1 AVIV. Art. 27 Abs. 1 AVIV ist gesetz- und verfassungswidrig. Der Anspruch auf kontrollfreie Tage ist nicht aufgrund bezogener Taggelder, sondern aufgrund einer zeitmässigen Berechnung, nach Massgabe der Tage zurückgelegter Arbeitslosigkeit, zu bestimmen.

123 V 214 () from 29. September 1997
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 10, Art. 13 Abs. 2 lit. b und 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15, Art. 44 und Art. 56 Abs. 2 MG, Art. 15 Abs. 1 VAD, Art. 19a EOG: Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten, der seine Militärdienstpflicht erfüllt. Der von einem Leutnant im Hinblick auf das Abverdienen seines Ranges absolvierte Ausbildungsdienst gilt nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 10 AVIG.

124 V 62 () from 19. Januar 1998
Regeste: Art. 30 Abs. 1 lit. a, Art. 16 Abs. 2 AVIG (in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung): Unzumutbare Arbeit. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn der Lohn nicht berufs- und ortsüblich ist und insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Ansätzen nicht entspricht. Die Unzumutbarkeitstatbestände von Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann.

124 V 377 () from 15. Dezember 1998
Regeste: Art. 24 Abs. 2 AVIG; Art. 41a Abs. 3 AVIV. Die Umschreibung in Art. 41a Abs. 3 AVIV "ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war" umfasst auch Arbeitsverhältnisse, die ohne Unterbruch weitergeführt werden.

125 V 51 () from 1. Februar 1999
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37 Abs. 3ter AVIV. - Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst für eine neue Leistungsrahmenfrist. - Frage offen gelassen, ob Art. 37 Abs. 3ter (erster Satz) AVIV lediglich anwendbar ist, wenn die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug unmittelbar auf die abgelaufene Rahmenfrist folgt. Art. 11 und 15 AVIG; Art. 18 Abs. 1 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung); Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV. Zur Bemessung des Entschädigungsanspruchs bei bloss teilweise anrechenbarem Arbeitsausfall und schwankendem Beschäftigungsgrad innerhalb des Bemessungszeitraumes.

125 V 362 () from 21. Juni 1999
Regeste: Art. 30a Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 lit. i und Art. 85b Abs. 1 AVIG: Verfügungskompetenz der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Übertragung einer Aufgabe der kantonalen Amtsstelle (Entzug des Leistungsanspruchs gemäss Art. 30a Abs. 1 AVIG) auf das RAV. Art. 16 Abs. 2 lit. i, Art. 24 Abs. 2, Art. 30a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 AVIG: Zwischenverdienst; wiederholte Widersetzlichkeit gegen die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme; Entzug des Leistungsanspruchs. Widersetzt sich ein Versicherter, welcher eine Zwischenverdiensttätigkeit ausübt, wiederholt der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, so besteht kein Raum für den Entzug des Leistungsanspruchs. Denn der Ausübung einer ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienstarbeit kommt Priorität vor einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG zu.

125 V 480 () from 1. Juni 1999
Regeste: Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG; Art. 37 Abs. 3ter AVIV: versicherter Verdienst. - Ermittlung des versicherten Verdienstes bei vorgängigem Bezug von Differenzausgleich. - Die Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit vom April 1997 (ALV-Praxis 97/1, Blatt 5/2 und 5/3), wonach bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die zweite oder eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Falle erzielter Zwischenverdienste die auf den einzelnen Arbeitstag berechneten Kompensationszahlungen berücksichtigt werden, ist gesetzwidrig.

126 V 207 () from 29. Mai 2000
Regeste: Art. 23 Abs. 1 und 3 AVIG: Versicherter Verdienst bei Vorliegen einer Nebentätigkeit. - Berechnung des versicherten Verdienstes, wenn ausserhalb einer (Teilzeit-)Haupttätigkeit eine Nebentätigkeit (in casu als halbprofessionell tätiger Eishockeyspieler) ausgeübt wird. - Beantwortung der bislang offen gelassenen Frage, welche Berechnungsvariante für die Ausscheidung des nicht versicherten Nebenverdienstes zur Anwendung gelangt.

130 I 71 () from 14. Januar 2004
Regeste: Art. 12 BV; Recht auf Hilfe in Notlagen. Sozialhilfe; Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen. Grundsatz der Subsidiarität. Der Verfassungsanspruch umfasst nur ein Minimum, d.h. die unerlässlichen Mittel, um überleben zu können. Schutzbereich und Kerngehalt fallen zusammen (E. 4.1). Wer objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht (E. 4.3). Die Ausrichtung materieller Hilfe darf mit der Auflage verbunden werden, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Diese Massnahmen bzw. Programme sind grundsätzlich als zumutbare Arbeit anzusehen, auch wenn das dadurch erzielte Einkommen den Betrag der Unterstützungsleistung nicht erreicht (E. 5). Bei grundsätzlicher Weigerung, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen, die zugleich den Überlebensbedarf sicherstellen, können die (finanziellen) Unterstützungsleistungen vollständig eingestellt werden (E. 6).

136 V 195 (8C_517/2009) from 25. Mai 2010
Regeste: Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 43 Abs. 1 IVG; Art. 24b AHVG; Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei rückwirkender Ausrichtung einer ganzen IV-Invalidenrente zufolge gleichzeitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente der IV und auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV. Erbringt die Invalidenversicherung zufolge des gleichzeitigen Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV bei einem Invaliditätsgrad von 63 % anstelle einer Dreiviertelsrente rückwirkend eine ganze Invalidenrente, bildet unverändert der Invaliditätsgrad Referenzgrösse für die Anpassung des versicherten Verdienstes und die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs der Arbeitslosenkasse (E. 7).

139 I 218 (8C_962/2012) from 29. Juli 2013
Regeste: Sozialhilfe; Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV; Art. 29 Abs. 1 KV/BE). Die Ausrichtung materieller Hilfe darf mit der Auflage verbunden werden, einen zeitlich befristeten Arbeitseinsatz an einem sog. Testarbeitsplatz zu leisten (E. 4.2). Diese Massnahme ist weder unverhältnismässig noch stellt sie eine Verletzung der persönlichen Freiheit dar (E. 4.3). Der Einsatz am Testarbeitsplatz ist als zumutbare Arbeit zu betrachten (E. 4.4). Hat die betroffene Person die Möglichkeit, die Stelle jederzeit anzutreten und ermöglicht ihr die Teilnahme ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen, können die finanziellen Unterstützungsleistungen für die vorgesehene Dauer des Einsatzes vollständig eingestellt werden (E. 5).

139 V 524 (8C_278/2013) from 22. Oktober 2013
Regeste: Art. 16 Abs. 2 lit. b und d, Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 30 lit. c AVIG; Art. 26 AVIV. Die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG statuierte Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Berufes ist zu Beginn der Stellensuche mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG noch nicht allzu streng zu handhaben, weshalb qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (E. 2.1.3). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, ergibt sich für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV, sondern aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (E. 4).

140 V 89 (8C_678/2013) from 31. März 2014
Regeste: Art. 15 und 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von Behinderten. Art. 40b AVIV gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Erwerbsunfähigkeit unter 10 % liegt (E. 5.4).

141 V 625 (8C_838/2014) from 29. September 2015
Regeste: Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Obwohl die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz kennt, hatte der Versicherte in der vorliegenden Fallkonstellation keine Veranlassung anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihm bei weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung (Art. 16 UVG) verlangt, weshalb ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bejaht wurde (E. 4).

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