Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Ar­beits­lo­se macht sei­nen Ent­schä­di­gungs­an­spruch bei ei­ner Kas­se gel­tend, die er frei wäh­len kann. In­ner­halb der Rah­men­frist für den Leis­tungs­be­zug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kas­sen­wech­sel nicht zu­läs­sig. Der Bun­des­rat be­stimmt die Aus­nah­men.

2 Der Ar­beits­lo­se muss der Kas­se ei­ne Ar­beits­be­schei­ni­gung sei­nes bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­bers vor­le­gen. Die­ser stellt sie ihm beim Aus­schei­den aus sei­nen Diens­ten aus. Wird der Ver­si­cher­te erst spä­ter ar­beits­los, so hat ihm der Ar­beit­ge­ber die Be­schei­ni­gung auf Auf­for­de­rung in­nert ei­ner Wo­che zu­zu­stel­len.

3 Der An­spruch er­lischt, wenn er nicht in­nert drei­er Mo­na­te nach dem En­de der Kon­troll­pe­ri­ode, auf die er sich be­zieht, gel­tend ge­macht wird. Un­zu­stell­ba­re Ent­schä­di­gun­gen ver­fal­len drei Jah­re nach dem En­de der Kon­troll­pe­ri­ode.

486

86 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

BGE

114 V 123 () from 21. Juni 1988
Regeste: Art. 20 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 47 Abs. 1 AVIG: Fristenwiederherstellung. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ist möglich, sofern ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nachgewiesen ist.

114 V 336 () from 30. Mai 1988
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Temporär-Arbeitsverhältnis. - Arbeitnehmer in einem Temporär-Arbeitsverhältnis sind im Rahmen des Systems der Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG von der Anspruchsberechtigung nicht ausgeschlossen (Erw. 1). - Wurde dem in einem Temporär-Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer keine feste Einsatzdauer zugesichert, so besteht die Lohnzahlungspflicht der Organisation für temporäre Arbeit (Art. 322 Abs. 1 OR) in der Regel nur für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes, weshalb im Falle von witterungsbedingten Arbeitsausfällen im Einsatzbetrieb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu prüfen ist (Erw. 5a). - Ob aufgrund der konkreten Umstände ausnahmsweise eine Lohnzahlungspflicht auch während der witterungsbedingten Arbeitsunterbrüche im Einsatzbetrieb anzunehmen ist, muss als Zweifelsfall im Sinne von Art. 29 AVIG betrachtet werden. Art. 11 Abs. 3 AVIG begründet die Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls nur, wenn Lohnansprüche ausgewiesen sind (Erw. 5b-d). - Hätte die Kasse begründete Zweifel darüber haben müssen, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem Arbeitgeber Lohnansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so kann sie vom Richter zum Vorgehen nach Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG verhalten werden (Erw. 6a-e).

117 V 244 () from 26. August 1991
Regeste: Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV. Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gesetzmässig. Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitslose bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden