Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung 132

1 Der Ver­si­cher­te ist in der An­spruchs­be­rech­ti­gung ein­zu­stel­len, wenn er:

a.
durch ei­ge­nes Ver­schul­den ar­beits­los ist;
b.
zu Las­ten der Ver­si­che­rung auf Lohn- oder Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che ge­gen­über dem bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber ver­zich­tet hat;
c.
sich per­sön­lich nicht ge­nü­gend um zu­mut­ba­re Ar­beit be­müht;
d.133
die Kon­troll­vor­schrif­ten oder die Wei­sun­gen der zu­stän­di­gen Amts­stel­le nicht be­folgt, na­ment­lich ei­ne zu­mut­ba­re Ar­beit nicht an­nimmt oder ei­ne ar­beits­markt­li­che Mass­nah­me oh­ne ent­schuld­ba­ren Grund nicht an­tritt, ab­bricht oder de­ren Durch­füh­rung oder Zweck durch sein Ver­hal­ten be­ein­träch­tigt oder ver­un­mög­licht;
e.
un­wah­re oder un­voll­stän­di­ge An­ga­ben ge­macht oder in an­de­rer Wei­se die Aus­kunfts- oder Mel­de­pflicht ver­letzt hat;
f.
Ar­beits­lo­sen­ent­schä­di­gung zu Un­recht er­wirkt oder zu er­wir­ken ver­sucht hat, oder
g.134
wäh­rend der Pla­nungs­pha­se ei­nes Pro­jek­tes Tag­gel­der be­zog (Art. 71aAbs. 1) und nach Ab­schluss der Pla­nungs­pha­se aus ei­ge­nem Ver­schul­den kei­ne selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit auf­nimmt.

2 Die kan­to­na­le Amts­stel­le ver­fügt Ein­stel­lun­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben c, d und g so­wie nach Ab­satz 1 Buch­sta­be e, so­fern die Aus­kunfts- oder Mel­de­pflicht ge­gen­über ihr oder dem Ar­beitsamt ver­letzt wur­de. In den üb­ri­gen Fäl­len ver­fü­gen die Kas­sen.135

3 Die Ein­stel­lung gilt nur für Ta­ge, für die der Ar­beits­lo­se die Vor­aus­set­zun­gen der An­spruchs­be­rech­ti­gung er­füllt. Sie wird auf die Höchst­zahl der Tag­gel­der nach Ar­ti­kel 27 an­ge­rech­net. Die Dau­er der Ein­stel­lung be­misst sich nach dem Grad des Ver­schul­dens und be­trägt je Ein­stel­lungs­grund höchs­tens 60 Ta­ge, im Fal­le von Ab­satz 1 Buch­sta­be g höchs­tens 25 Ta­ge.136 Der Voll­zug der Ein­stel­lung fällt bin­nen sechs Mo­na­ten, nach­dem die Ein­stel­lungs­frist zu lau­fen be­gon­nen hat, da­hin.137

3bis Der Bun­des­rat kann ei­ne Min­dest­dau­er der Ein­stel­lung vor­schrei­ben.138

4 Stellt ei­ne Kas­se einen Ar­beits­lo­sen in der An­spruchs­be­rech­ti­gung nicht ein, ob­wohl ein Ein­stel­lungs­grund vor­liegt, so ver­fügt die kan­to­na­le Amts­stel­le die Ein­­stel­lung.

132Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

133 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

134Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

135Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

136Fas­sung des drit­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

137 Fas­sung des vier­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

138Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

BGE

114 V 350 () from 15. August 1988
Regeste: Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 1 AVIV: Einstellung in der Anspruchsberechtigung. - Eine Einstellung kann auch nach Ablauf der Vollstreckungsfrist von sechs Monaten verfügt werden, sofern die Einstellungstage bereits während dieser Frist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b). - Die Einstellungsfrist von sechs Monaten beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Versicherte in diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung erfüllt (Erw. 2c).

120 V 74 () from 21. Februar 1994
Regeste: Art. 17 und 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 20 Abs. 1 AVIV. - Die Auflage an einen Versicherten, die erfolgten Stellenbewerbungen auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" nicht mittels Firmenstempel, sondern handschriftlich nachzuweisen, verbunden mit der generellen Androhung, dass er widrigenfalls in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde, verletzt Bundesrecht (Erw. 3). - Ob das blosse Anbringen von Firmenstempeln auf dem Nachweisformular mit dem Erfordernis der Qualität der Stellenbewerbungen vereinbar ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (Erw. 4).

120 V 233 () from 31. Mai 1994
Regeste: Art. 24 AVIG in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung, Art. 24 und Art. 25 AVIG in der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung, Art. 16 und Art. 18 AVIG. - Sämtliche Formen unselbständiger Erwerbstätigkeit, welche bisher unter die verschiedenen Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 ff. AVIG), des Zwischenverdienstes (alt Art. 24 AVIG) und der Ersatzarbeit (alt Art. 25 AVIG) subsumiert wurden, sind Gegenstand des revidierten Art. 24 AVIG (Erw. 5b). - Der Versicherte hat so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als er in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. An den übrigen von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen für das Vorliegen von Zwischenverdienstarbeit (Vorläufigkeit, Übergangscharakter, leichte Auflösbarkeit) ist nicht mehr festzuhalten (Erw. 5c; Änderung der Rechtsprechung). - Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (Erw. 5c). - Allfällige Ersatzeinkommen sind entgegen Rz. 188 des BIGA-Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung nicht zu berücksichtigen. Hingegen ist das in der genannten Rz. erwähnte Erfordernis des Mindestarbeitsausfalles insofern gesetzmässig, als Tätigkeiten geringeren Arbeitsausfalls unter Art. 24 Abs. 4 AVIG zu subsumieren sind (Erw. 5c). - Die Frage der - lohnmässigen - Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit beurteilt sich nur in bezug auf ein Arbeitsverhältnis (Erw. 5d). - Das in Art. 24 Abs. 3 AVIG erwähnte Erfordernis der Berufs- und Ortsüblichkeit muss auch für die Ersatzarbeit gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG gelten. Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit führt aber weder im Bereich von Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG noch nach Art. 24 Abs. 4 AVIG zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (Erw. 5e). - Ist der Versicherte im Verlaufe einer Kontrollperiode durch Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht über eine Vollzeitbeschäftigung hinaus erwerbstätig, sind jene Einkünfte, die er aus dem über das normale Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Einsatz erzielt, bei der Anwendung der Zwischenverdienstregelung unbeachtlich (Erw. 5f).

120 V 392 () from 23. Dezember 1994
Regeste: Art. 8 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG: Vermittlungsfähigkeit eines ausländischen Studenten. Die Vermittlungsfähigkeit setzt eine Arbeitsbewilligung voraus. Die Tatsache, dass jemand eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch einer Universität erhalten hat, schliesst die Erteilung einer Arbeitsbewilligung nicht aus: Ein ausländischer Student kann grundsätzlich eine Arbeitsbewilligung erhalten, wenn er eine positive Stellungnahme des kantonalen Arbeitsamtes und eine Bestätigung der Universitätsbehörden über die Vereinbarkeit der ausgeübten oder gesuchten Tätigkeit mit den besuchten Kursen vorweisen kann. Prüfung der Vermittlungsfähigkeit anhand dieser Voraussetzungen.

121 V 58 () from 31. März 1995
Regeste: Art. 17 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 lit. d und Art. 60 Abs. 1 lit. c AVIG: Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nicht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ausgesprochen werden, wenn der Versicherte aus einem Kurs gewiesen wird, den er aus eigenem Antrieb und mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle besucht hat.

122 V 34 () from 24. Januar 1996
Regeste: Art. 16 Abs. 1bis AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung). Zum Gegenstand der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit. Art. 30 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung); Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 114 Abs. 1 OG, Art. 103 Abs. 6 AVIG, Art. 4 Abs. 1 BV. Streitgegenstand bei Anfechtung von Einstellungsverfügungen. Richterliche Überprüfungsbefugnis. Präzisierung der Rechtsprechung.

122 V 43 () from 26. Januar 1996
Regeste: Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. b und c AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung) und Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV. Hat ein Versicherter zwecks Weiterbildung ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert war, und ist er nach der (allenfalls vorzeitigen) Beendigung des Lehrganges arbeitslos, ist die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Lichte von Art. 44 lit. c AVIV zu prüfen.

122 V 166 () from 10. April 1996
Regeste: Art. 4 BV, Art. 62 Abs. 3 VwVG, Art. 132 lit. c OG. Im Rahmen der Anhörung vor einer beabsichtigten reformatio in peius ist die von einer Verschlechterung der Rechtslage bedrohte Partei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ihr Rechtsmittel zurückziehen kann (Praxisänderung).

122 V 267 () from 2. Juli 1996
Regeste: Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 320 und 328b OR. Zur Tragweite des Persönlichkeitsschutzes eines Stellenbewerbers. In casu Verneinung eines arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einstellungstatbestandes bei einer Bewerberin, die sich weigerte, einen ihre geschützte Persönlichkeitssphäre teilweise missachtenden Fragebogen auszufüllen.

123 V 142 () from 9. Juli 1997
Regeste: Art. 13 Abs. 3 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung); Art. 12 Abs. 1 AVIV; Art. 30 BVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 1994). Eine versicherte Person, die eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung anbegehrt und erhält, kann nicht als "vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 AVIV) gelten.

123 V 150 () from 27. Mai 1997
Regeste: Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 104 lit. a OG. Die Verwaltungspraxis, wonach der Versicherte bei unwahren Angaben betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen in der Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren.

124 V 82 () from 30. Januar 1998
Regeste: Art. 97 und 128 OG; Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 30 Abs. 3 Satz 4 und Art. 103 Abs. 6 AVIG; Art. 97 Abs. 2 AHVG. - Art. 97 Abs. 2 AHVG ist auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden; in diesem Bereich ergangene kantonale Zwischenentscheide über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beruhen daher auf einer bundesrechtlichen Grundlage. - Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte aufschiebende Wirkung bewirkt für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Einstelltage bei gerichtlicher Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG nach sechs Monaten eintretenden Vollstreckungsverwirkung kaum je getilgt werden könnten. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG schliesst die Gewährung des Suspensiveffekts der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung aus (Änderung der Rechtsprechung).

124 V 215 () from 27. April 1998
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 AVIG und Art. 18 ff. AVIV, insbesondere Art. 19 Abs. 4 AVIV (in den bis 31. Dezember 1995 resp. 1996 gültig gewesenen Fassungen); Art. 4 Abs. 1 BV. Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften während eines vom Versicherten eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nach aus andern Gründen erfolgter Ablehnung der Taggeldbezugsberechtigung. Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz. Auslegung der Informationspflichten im Lichte von Treu und Glauben. Nachträgliche Befreiung von der Kontrollpflicht aufgrund besonderer Verhältnisse, z.B. mit Blick auf im Anspruchszeitraum in Betracht gefallene Präventivmassnahmen.

124 V 225 () from 17. März 1998
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV; Art. 2, 10, 20, 21 und 39 des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988; Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969. - Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG widerspricht dem Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 nicht. - Im Unterschied zu anderen Sozialversicherungen (Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 37 und 39 UVG, Art. 7 aMVG, Art. 35 BVG, BGE 107 V 228 Erw. 2a betr. Krankenkassen) ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV ausdrücklich auch bei leichter Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung vorzunehmen. - Keine vorgängige Mahnung bei Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Bestätigung der Rechtsprechung).

124 V 234 () from 17. März 1998
Regeste: Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG; Art. 44 lit. a, b und c, Art. 45 Abs. 2 AVIV; Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988. - Art. 44 lit. b AVIV ist mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vereinbar. - Der Begriff der Unzumutbarkeit nach Art. 44 lit. b AVIV ist staatsvertragskonform auszulegen.

125 V 193 () from 26. April 1999
Regeste: Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG; Art. 42 Abs. 2 AVIV: Einstellung in der Anspruchsberechtigung und Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. - Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG kann nur verfügt werden, wenn der Versicherte mit Absicht, d.h. mit Wissen und Willen gehandelt hat. - Liegt eine bloss einmalige Meldepflichtverletzung vor, ist es mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, einen Versicherten mit der in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorgesehenen Sanktion zu belegen, wenn er überdies aus demselben Grund bereits nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 AVIV seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder verlustig gegangen ist.

125 V 362 () from 21. Juni 1999
Regeste: Art. 30a Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 lit. i und Art. 85b Abs. 1 AVIG: Verfügungskompetenz der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Übertragung einer Aufgabe der kantonalen Amtsstelle (Entzug des Leistungsanspruchs gemäss Art. 30a Abs. 1 AVIG) auf das RAV. Art. 16 Abs. 2 lit. i, Art. 24 Abs. 2, Art. 30a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 AVIG: Zwischenverdienst; wiederholte Widersetzlichkeit gegen die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme; Entzug des Leistungsanspruchs. Widersetzt sich ein Versicherter, welcher eine Zwischenverdiensttätigkeit ausübt, wiederholt der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, so besteht kein Raum für den Entzug des Leistungsanspruchs. Denn der Ausübung einer ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienstarbeit kommt Priorität vor einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG zu.

126 V 130 () from 5. Juni 2000
Regeste: Art. 30 Abs. 1 AVIG; Art. 16 Abs. 2 AVIV; Art. 4 aBV; Art. 29 Abs. 2 BV: Rechtliches Gehör. Vor Erlass einer Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist der versicherten Person das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Sanktion zu gewähren.

126 V 368 () from 7. August 2000
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 AVIG: Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wird Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG zugesprochen und ausgerichtet, führt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht zu einer Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist.

126 V 407 () from 22. September 2000
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 55 Abs. 2 und 3 VwVG; Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG: Suspensiveffekt. Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen, mit welchen die Vermittlungsfähigkeit verneint wird.

126 V 520 () from 7. Dezember 2000
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 9 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und 3 AVIG: Anspruchsvoraussetzungen, Vermittlungsfähigkeit, Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Fehlt die Vermittlungsfähigkeit als eine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, besteht kein Raum für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

130 V 385 () from 29. Juni 2004
Regeste: Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AVIG sowie Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV: Anspruchsvoraussetzung der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit und Einstellungsgrund der Meldepflichtverletzung. Im Falle einer wiederholten Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV ohne entschuldbaren Grund ist eine Kumulation der Sanktionen gemäss Art. 42 Abs. 2 AVIV und Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zulässig (Erw. 3.1.2: Präzisierung von BGE 125 V 193).

133 V 89 () from 28. September 2006
Regeste: Art. 40 und 43 ATSG; Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 26 Abs. 2bis AVIV: Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen. Art. 26 Abs. 2bis AVIV ist gesetzmässig (E. 6).

139 V 164 (8C_601/2012) from 26. Februar 2013
Regeste: Gesetzmässigkeit von Art. 26 Abs. 2 AVIV (Art. 17 Abs. 1 letzter Satz AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (E. 3.2 und 3.3).

139 V 524 (8C_278/2013) from 22. Oktober 2013
Regeste: Art. 16 Abs. 2 lit. b und d, Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 30 lit. c AVIG; Art. 26 AVIV. Die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG statuierte Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Berufes ist zu Beginn der Stellensuche mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG noch nicht allzu streng zu handhaben, weshalb qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (E. 2.1.3). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, ergibt sich für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV, sondern aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (E. 4).

141 V 365 (8C_863/2014) from 16. März 2015
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV; Art. 19 Abs. 4 AVG; Einstellungsdauer. Bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstellraster des SECO zu bemessen (E. 4.5).

143 III 617 (5A_857/2016) from 8. November 2017
Regeste: Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7).

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