Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Ar­beit­ge­ber macht den Ent­schä­di­gungs­an­spruch sei­ner Ar­beit­neh­mer in­nert drei­er Mo­na­te nach Ab­lauf je­der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode ge­samt­haft für den Be­trieb bei der von ihm be­zeich­ne­ten Kas­se gel­tend.

2 Wäh­rend der Zwei­jah­res­frist nach Ar­ti­kel 35 Ab­satz 1 sind sämt­li­che Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che für einen Be­trieb bei der glei­chen Kas­se gel­tend zu ma­chen. Der Bun­des­rat kann Aus­nah­men vor­se­hen.

3 Der Ar­beit­ge­ber reicht der Kas­se ein:

a.
die für die wei­te­re Be­ur­tei­lung der An­spruchs­be­rech­ti­gung und die Be­rech­nung der Ent­schä­di­gung er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen;
b.
ei­ne Ab­rech­nung über die an sei­ne Ar­beit­neh­mer aus­ge­rich­te­te Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung;
c.
ei­ne Be­stä­ti­gung, dass er die Ver­pflich­tung zur Fort­zah­lung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (Art. 37 Bst. c) über­nimmt.
Die Kas­se kann wenn nö­tig wei­te­re Un­ter­la­gen ver­lan­gen.

BGE

110 V 334 () from 11. Dezember 1984
Regeste: Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 Abs. 4 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit (Art. 36 Abs. 1 AVIG) ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst anrechenbar wird, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Art. 58 Abs. 4 AVIV ist gesetzmässig.

111 V 387 () from 3. Dezember 1985
Regeste: Art. 31, 42 und 102 Abs. 1 AVIG, Art. 103 lit. a OG. Der Arbeitnehmer ist als Anspruchsberechtigter von einer Verfügung über Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher beschwerdelegitimiert. Art. 2 Abs. 2 lit. c und d, 31 Abs. 1 lit. a AVIG. Arbeitnehmer im AHV-Alter haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

122 V 270 () from 17. Juli 1996
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. c, Art. 95 Abs. 1 und 4 AVIG: Rückforderung der dem mitarbeitenden Verwaltungsratsmitglied einer AG zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung; Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Arbeitslosenkasse zumutbarerweise Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters, aus welchem die Verwaltungsratsstellung ersichtlich ist, muss sich die Arbeitslosenkasse die den Entschädigungsanspruch ausschliessende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Verwaltungsrat von Anfang an entgegenhalten lassen. Eines zweiten Anlasses für den Beginn der Frist im Sinne von BGE 110 V 306 f. Erw. 2b bedarf es nicht.

124 V 75 () from 13. Januar 1998
Regeste: Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat.

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