Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 59cbis Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen 198

1 Die Ver­si­che­rung kann Or­ga­ni­sa­tio­nen der Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer, ge­mein­sa­men Ein­rich­tun­gen der So­zi­al­part­ner, Kan­to­nen und Ge­mein­den so­wie an­de­ren öf­fent­li­chen und pri­va­ten In­sti­tu­tio­nen Bei­trä­ge an die Kos­ten der Durch­füh­rung von ar­beits­markt­li­chen Mass­nah­men ge­wäh­ren.

2 Sie er­stat­tet den Or­ga­ni­sa­tio­nen die nach­ge­wie­se­nen und not­wen­di­gen Kos­ten zur Durch­füh­rung von ar­beits­markt­li­chen Mass­nah­men.

3 Den Teil­neh­men­den wer­den die nach­ge­wie­se­nen und not­wen­di­gen Aus­la­gen für die Teil­nah­me an ar­beits­markt­li­chen Mass­nah­men er­stat­tet.

4 Die Kas­se for­dert Bei­trä­ge zu­rück, die zu Un­recht für die Durch­füh­rung kol­lek­ti­ver ar­beits­markt­li­cher Mass­nah­men ent­rich­tet wur­den.

5 Die Ver­si­che­rung er­stat­tet den Kan­to­nen die Kos­ten für ar­beits­markt­li­che Mass­nah­men bis zu ei­nem be­stimm­ten Höchst­be­trag. Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Wirt­schaft, Bil­dung und For­schung (WBF)199 legt die Höchst­be­trä­ge fest.

198 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

199 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I 23 der V vom 15. Ju­ni 2012 (Neu­glie­de­rung der De­par­te­men­te), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

141 II 1 (2C_195/2014) from 12. Januar 2015
Regeste: Art. 4 und 7 FZA; Art. 2 Abs. 2, Art. 4, 6 Abs. 1, 2 und 6 Anhang I FZA; Art. 18 und 23 VEP; Aufenthaltsanspruch eines ursprünglich unselbständig erwerbstätigen Vertragsausländers bei Arbeitslosigkeit; Abgrenzung zum Verbleiberecht bei angeblicher Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Fortbestehen bzw. Dahinfallen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft (E. 2). Wird die Bewilligung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wegen Arbeitslosigkeit nur um ein Jahr verlängert, ist zu prüfen, ob der freizügigkeitsberechtigten Person gestützt auf eine erneute, allenfalls auch zeitlich limitierte Integration auf dem (ersten) Arbeitsmarkt weiterhin oder wiederum Arbeitnehmerqualität zukommt (E. 3). Ein Verbleiberecht wegen Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben wird (E. 4).

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