Bundesgesetz
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Art. 66c Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse 232
1 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Ausbildungszuschüsse und eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der Lohn während einer entsprechenden beruflichen Grundbildung und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf den Ausbildungszuschüssen und dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.233 2 Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird. 3 Die Kasse zahlt dem Arbeitgeber gegen Vorlage einer monatlichen Abrechnung die Ausbildungszuschüsse, den Arbeitgeberanteil der auf den Ausbildungszuschüssen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und den gesamten Arbeitgeberbeitrag an die berufliche Vorsorge.234 4 Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung.235 232Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). 233Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). 234Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). 235Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |