Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 71b Anspruchsvoraussetzungen 245

1 Ver­si­cher­te kön­nen die Un­ter­stüt­zung nach Ar­ti­kel 71a Ab­satz 1 be­an­spru­chen, wenn sie:

a.246
oh­ne ei­ge­nes Ver­schul­den ar­beits­los sind;
b.
247
c.
min­des­tens 20 Jah­re alt sind; und
d.
ein Grob­pro­jekt zur Auf­nah­me ei­ner wirt­schaft­lich trag­fä­hi­gen und dau­er­haf­ten selb­stän­di­gen Er­werbs­tä­tig­keit vor­wei­sen.

2 Ver­si­cher­te, die ei­ner vom Bund an­er­kann­ten Or­ga­ni­sa­ti­on nach Ar­ti­kel 3 des Bun­des­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 2006248 über die Fi­nanz­hil­fen an ge­wer­be­ori­en­tier­te Bürg­schafts­or­ga­ni­sa­tio­nen in­nert neun Mo­na­ten kon­trol­lier­ter Ar­beits­lo­sig­keit ein aus­ge­ar­bei­te­tes Pro­jekt zur Auf­nah­me ei­ner wirt­schaft­lich trag­fä­hi­gen und dau­er­haf­ten selbst­stän­di­gen Er­werbs­tä­tig­keit vor­le­gen und die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und c er­fül­len, kön­nen die Un­ter­stüt­zung nach Ar­ti­kel 71a Ab­satz 2 be­an­spru­chen.249

3 Wäh­rend der Pla­nungs­pha­se muss der Ver­si­cher­te nicht ver­mitt­lungs­fä­hig sein; er ist von sei­nen Pflich­ten nach Ar­ti­kel 17 be­freit.250

245 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

246Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

247 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

248 SR 951.25

249Fas­sung ge­mä­ss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Fi­nanz­hil­fen an ge­wer­be­ori­en­tier­te Bürg­schafts­or­ga­ni­sa­tio­nen, in Kraft seit 15. Ju­li 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 29753003).

250Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

BGE

126 V 212 () from 26. Mai 2000
Regeste: Art. 71a Abs. 1 und Art. 71d Abs. 2 AVIG: Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. - Arbeitgeberähnliche Person. Für die Beurteilung der Frage, ob eine versicherte Person eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG aufnehmen will, kann nicht das AHV-beitragsrechtliche Statut allein massgebend sein. Als unterstützungswürdig im Sinne der Art. 71a ff. AVIG sind auch Bestrebungen einer versicherten Person zu betrachten, die ihr in einer von ihr mitzugründenden Firma, an der sie wesentlich mitbeteiligt ist, die Stellung einer arbeitgeberähnlichen Person verschaffen. - Leistungsberechtigung. Nimmt die versicherte Person nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat sie sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist ihre Arbeitslosigkeit beendet und sie erhält - auch bei mangelnder Beschäftigung in ihrer neuen Tätigkeit - keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr.

128 V 192 () from 27. Februar 2002
Regeste: Art. 60 Abs. 1, Art. 71a AVIG. "Einführungs- oder Realisierungskurse" zur selbstständigen Erwerbstätigkeit fallen unter Kurse nach Art. 60 f. AVIG und nicht unter die Massnahmen nach Art. 71a AVIG, da diese Einführungskurse noch nicht die direkte Förderung der Selbstständigkeit zum Ziel haben, welche mit den Leistungen gemäss Art. 71a AVIG erfolgt. Art. 13 Abs. 2bis, Art. 60 Abs. 1 lit. b, Art. 71a und 71b AVIG: Anrechnung von Erziehungszeiten. Versicherte, welche die Beitragszeit mittels Erziehungszeit erfüllen, haben Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 60 AVIG. Nicht abschliessend entschieden wurde, ob sie auch Anspruch auf die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. Art. 9 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 AVIG: Bewilligung des Gesuchs um Zustimmung zum Kursbesuch nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wurde ein Kursgesuch rechtzeitig gestellt, sodass der beantragte Kurs innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (und vorliegend innerhalb des Höchstanspruchs auf 260 Taggelder) hätte besucht werden können, kann dem Versicherten nicht entgegengehalten werden, dass inzwischen bei Gutheissung des Gesuchs die Leistungsrahmenfrist abgelaufen ist.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden