Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 76

1 Mit der Durch­füh­rung der Ver­si­che­rung sind be­auf­tragt:

a.
die öf­fent­li­chen und die an­er­kann­ten pri­va­ten Ar­beits­lo­sen­kas­sen (Art. 77–82);
b.
die Aus­gleichs­stel­le der Ver­si­che­rung mit dem Aus­gleichs­fonds (Art. 83 und 84);
c.
die von den Kan­to­nen be­zeich­ne­ten kan­to­na­len Durch­füh­rungs­or­ga­ne: die kan­to­na­le Amts­stel­le (Art. 85), die Re­gio­na­len Ar­beits­ver­mitt­lungs­zen­tren (RAV, Art. 85b) und die Lo­gis­tik­stel­le für ar­beits­markt­li­che Mass­nah­men (LAM-Stel­le, Art. 85c);
d.
die tri­par­ti­ten Kom­mis­sio­nen (Art. 85d);
e.
die AHV-Aus­gleichs­kas­sen (Art. 86);
f.
die Zen­tra­le Aus­gleichs­stel­le der AHV (Art. 87);
g.
die Ar­beit­ge­ber (Art. 88);
h.
die Auf­sichts­kom­mis­si­on (Art. 89).266

2 Die Kan­to­ne und die So­zi­al­part­ner wir­ken bei der Durch­füh­rung mit; der Bund führt die Auf­sicht.

266Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

BGE

111 V 151 () from 30. Mai 1985
Regeste: Art. 103 OG, Art. 102 AVIG. Die Arbeitslosenkassen sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

114 V 358 () from 24. November 1988
Regeste: Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 70 Abs. 1 VwVG, Art. 110 AVIG: Rechtsweg bei formeller Rechtsverweigerung. Als Aufsichtsbehörde des Bundes über die Arbeitslosenversicherung ist das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuständig zum Entscheid über Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden, welche von Versicherten gegen eine Arbeitslosenkasse oder gegen eine mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung betraute kantonale Amtsstelle erhoben werden; es übt damit die gleiche Funktion aus wie im AHV/IV-Bereich das Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde über die kantonalen und die Verbands-Ausgleichskassen.

131 V 472 () from 14. September 2005
Regeste: Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger. Der Versicherungsträger hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. (Erw. 4) Folgen der Verletzung der Beratungspflicht. (Erw. 5)

133 V 249 () from 16. April 2007
Regeste: Art. 27 ATSG: Aufklärung und Beratung. Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (E. 7.2).

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