Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 77 Öffentliche Kassen

1 In je­dem Kan­ton be­steht ei­ne öf­fent­li­che Kas­se, die al­len ver­si­cher­ten Ein­woh­nern des Kan­tons und den im Kan­ton ar­bei­ten­den ver­si­cher­ten Grenz­gän­gern zur Ver­fü­gung steht. Sie steht fer­ner den im Kan­ton ge­le­ge­nen Be­trie­ben zur Ver­fü­gung, um für al­le be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer, un­ab­hän­gig von ih­rem Wohn­ort, die Kurz­ar­beits- und Schlecht­wet­te­rent­schä­di­gung aus­zu­rich­ten. Sie ist zu­stän­dig zur Aus­zah­lung der In­sol­ven­zent­schä­di­gung (Art. 53 Abs. 1).

2 Trä­ger der Kas­se ist der Kan­ton.

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4Meh­re­re Kan­to­ne kön­nen mit Zu­stim­mung des Staats­se­kre­ta­ri­ats für Wirt­schaft (SE­CO)268 für ih­re Ge­bie­te ei­ne ge­mein­sa­me öf­fent­li­che Kas­se füh­ren.

267 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

268 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) an­ge­passt. Die An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

BGE

122 V 372 () from 11. September 1996
Regeste: Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG: Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen. Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen.

135 V 98 (8C_688/2008) from 14. Januar 2009
Regeste: Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 82 AVIG; Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend Haftung des Trägers einer Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund für einen aus der Ausrichtung nicht geschuldeter Leistungen resultierenden Schaden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Haftung des Trägers einer Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund gestützt auf Art. 82 AVIG ist nur zulässig, wenn der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.- erreicht (oder wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt). In der Tat handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit auf dem Gebiet der Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG (E. 2-5).

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