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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 85fFörderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit 322
1 Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit:
a.
den Berufsberatungsstellen;
b.
den Sozialdiensten;
c.
den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;
d.
den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung;
den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung;
f.
den kantonalen Berufsbildungsbehörden;
g.
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);
h.
anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind.
2 Den in Absatz 1 Buchstaben a–h genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln 32 und 33 ATSG324 im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 35aAbsatz 1 AVG325 gewährt werden, sofern:326
a.
die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und
b.
die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.
3 Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden, sofern:
a.
kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
b.
die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:
1.
die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und
2.
die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.
4 Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.
322Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).