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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 87Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:
a.
überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen;
b.
überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
c.
legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.
2 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.