1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern:
- a.
- zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
- b.
- im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.
2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.
3 Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.
4 Die Absätze 1–3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.
5 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
6 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adoption anwendbar ist.