Bundesgesetz
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Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls
1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.169 2–3 …170 4 Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse. 169Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377). 170Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377). BGE
110 V 339 () from 18. Dezember 1984
Regeste: Art. 45 Abs. 1 AVIG, Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV: Schlechtwetterentschädigung. - Die Fristen zur erstmaligen Meldung des Arbeitsausfalls infolge Schlechtwetters und zu deren wöchentlicher Erneuerung (Art. 45 Abs. 1 AVIG) sind Verwirkungsfristen mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst vom Tag der Meldung bzw. ihrer Erneuerung an anrechenbar ist. Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV sind gesetzmässig (Erw. 2a). - Die "wöchentliche" Erneuerung der Meldung hat alle 7 Tage zu erfolgen (Erw. 2b). Sie ist bei länger dauerndem ununterbrochenem Arbeitsausfall auch dann unerlässlich, wenn die Schlechtwetterlage stabil zu sein scheint und mit einer Wiederaufnahme der Arbeit in nächster Zeit nicht gerechnet zu werden braucht (Erw. 2c).
111 V 261 () from 17. Oktober 1985
Regeste: Art. 36 AVIG: Voranmeldung von Kurzarbeit. - Die für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehene Regelung der verkürzten Anmeldefristen für Kurzarbeit gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 AVIV ist gesetzmässig (Erw. 1). - Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit werden die Rechte auch in bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt, sofern sich aus der Begründung der Kurzarbeit hinreichende Anhaltspunkte für wetterbedingte Arbeitsausfälle ergeben (Erw. 3).
114 V 123 () from 21. Juni 1988
Regeste: Art. 20 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 47 Abs. 1 AVIG: Fristenwiederherstellung. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ist möglich, sofern ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nachgewiesen ist.
117 V 244 () from 26. August 1991
Regeste: Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV. Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gesetzmässig. Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitslose bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat.
124 V 75 () from 13. Januar 1998
Regeste: Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat.
133 V 89 () from 28. September 2006
Regeste: Art. 40 und 43 ATSG; Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 26 Abs. 2bis AVIV: Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen. Art. 26 Abs. 2bis AVIV ist gesetzmässig (E. 6). |