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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. September 2023)
Art. 47Geltendmachung des Anspruchs
1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2 Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a.
die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.
eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.